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Martina Krogmann
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Frage von Heike H. •

Frage an Martina Krogmann von Heike H. bezüglich Verkehr

Welche Position vertreten Sie zum Thema Verkehrs- und Lärmbelastung in Buxtehhude?

Flugverkehr:
Bei Ostwind wohnt man in Buxtehude in der Einflugschneise von sowohl Fuhlsbüttel (ca. 95% der Flugbewegungen) und Finkenwerder.
Straßenverkehr:
Die Anbindung an die A26 - (oder auch nicht -, die neue B3, fehlende Kreisverkehr, die "Spange" ) wird weiteren Verkehr mit sowohl PKW als auch LKW durch die Stadt bringen. Bei Südwestwind und Veranstaltungen hört man den Estering
Bahnverkehr:
Die Bahntrasse ist bei weitem die stärkste Lärmquelle, der Ausbau der Tiefwasserhäfen an der Nordsee wird bestimmt der Strecke noch zusätzlichen Bahnverkehr - ggf. auch nachts - bescheren.

Welche Möglichkeiten sehen - und haben Sie, um entsprechende Maßnahmen zu unterstützen, z.B. Lärmschutzwände im Bereich der Schienenführung, Begrünung von Verkehrswegen, entsprechende Berücksichtigung bei Bebauung (Lärmtunnel, Schalleffekte zwischen Gebäudewänden).
Was also wird unternommen, wie kann dem entgegengewirkt werden?

Mit freundlichen Grüßen
Heike Holin

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Holin,

für Ihre Frage, die ein Problem berührt, das das Wohlbefinden vieler Menschen sehr beeinträchtigt, danke ich Ihnen.
Ich hoffe, ich kann mit den folgenden Ausführungen, die daher naturgemäß etwas allgemeiner gehalten sind, Ihnen und anderen lärmgeplagten Menschen helfen:
In Deutschland ist die Bevölkerung dem Lärm einer Vielzahl von Geräuschquellen ausgesetzt. Straßen, Schienenwege, Flugplätze, Gewerbeanlagen, Nachbarn, Sportanlagen u.a. führen nicht selten zu Lärmproblemen bei den Betroffenen. Oft wissen diese jedoch nicht, an wen man sich im Beschwerdefall wenden kann, was zulässig und was nicht erlaubt ist oder welche gesetzlichen Regelungen für den speziellen Fall zutreffend sein könnten.
Ein allgemeines Gesetz zum Schutz vor Lärm gibt es in Deutschland nicht. Für die Lösung von Lärmproblemen bedeutet dies, dass eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen und Vorschriften verschiedenster Rechtsgebiete beachtet werden müssen, so dass einfache Lösungswege häufig die Ausnahme sind. Darüber hinaus erfolgen rechtliche Festlegungen zur Emissions- und Immissionsbegrenzung, sofern existent, getrennt für die verschiedenen Lärmquellen oder Lärmarten. Für viele Lärmarten sind eigene Lärmbewertungsverfahren entwickelt worden, um ihren jeweiligen Besonderheiten möglichst gerecht zu werden. Dies begründet sich u.a. damit, dass z.B. Straßenverkehrslärm oder Luftverkehrslärm unterschiedliche Stör- und Belästigungswirkungen bei gleichem Geräuschpegel entfalten können. Allerdings sind bei verschiedenen Lärmquellen nicht alle Problemfälle geregelt und für manche Lärmquellen existieren gar keine Regelungen.
Mobilität von Menschen und Gütern wird in unserer Gesellschaft groß geschrieben: Wir alle möchten möglichst schnell und möglichst bequem von einem Ort an den anderen kommen, wir alle erwarten, dass die Regale im Lebensmittelgeschäft immer frisch bestückt sind oder die Pakete möglichst schnell zu uns nach Hause geliefert werden. Auch für unseren Wohlstand sind leistungsfähige Verkehrsverbindungen unverzichtbar.
Die Kehrseite ist, dass das Verkehrsaufkommen in Deutschland wächst, dies gilt vor allem für den Güterverkehr. Damit nehmen auch die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt - also auch der Verkehrslärm - zu. Lärm von Autos, Eisenbahnen oder Flugzeugen bedeutet für viele Menschen eine Belastung. Ständiger Verkehrslärm schränkt die Lebensqualität ein, behindert die Konzentration und kann sogar die Gesundheit beeinträchtigen. Hohe und vor allem dauerhafte Lärmbelastungen können auch ein Gesundheitsrisiko sein. Viele fühlen sich von Verkehrslärm gestört, gleichzeitig will aber fast jeder mobil sein.
Bitte lassen Sie mich auf die einzelnen Lärmquellen eingehen:
Für Verkehrsflughäfen und militärischen Flugplätze werden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) per Rechtsverordnung durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei zivilen Flugplätzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Bauen und Wohnen und bei militärischen Flugplätzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates Lärmschutzbereiche (zwei Schutzzonen) festgesetzt. Die Berechnung erfolgt nach der Anleitung zur Berechnung (AzB) auf der Basis von Prognosedaten, die die Flugverkehrssituation in etwa 10 Jahren beschreiben.
Das Fluglärmgesetz enthält keine Immissionsgrenzwerte im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach dem Fluglärmgesetz bestehen lediglich Regelungen über Beschränkungen der baulichen Nutzung, über Aufwendungserstattungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei vorhandenen Gebäuden in der Schutzzone 1 sowie Auflagen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung von Wohnungen in der Schutzzone 2. In beiden Schutzzonen ist die Errichtung schutzbedürftiger Einrichtungen, wie Krankenhäuser oder Schulen, grundsätzlich verboten. In der stärker belasteten Schutzzone 1 dürfen bis auf wenige Ausnahmen Wohnungen nicht errichtet werden. Durch das Fluglärmgesetz sind an den Verkehrsflughäfen Anlagen zur fortlaufenden Messung der Fluglärmimmissionen (Fluglärmüberwachungsanlagen) einzurichten und zu betreiben. Diese Messung der Fluglärmimmissionen an Flugplätzen, die dem Fluglärmgesetz unterliegen, erfolgt nach DIN 45643/Teil 2.
Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen sind nach der Landeplatz-Lärmschutzverordnung ab einer festgelegten Anzahl von Flugbewegungen auf einem Landeplatz für bestimmte Luftfahrzeuge zeitliche Einschränkungen für Starts und Landungen gegeben. Die Messung der Fluglärmimmissionen sollte nach DIN 45643/Teil 3 erfolgen.
Sollten Sie hinsichtlich der Flugbewegungen des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel konkrete Beeinträchtigungen haben, wenn Sie sich bitte an den dortigen Fluglärmbeauftragten.
Ihre Befürchtungen hinsichtlich der Lärmbelastung durch einen möglicherweise zunehmenden Schienenverkehr kann ich zwar verstehen, versichere Ihnen aber, dass diese Bundesregierung gerade auf Initiative der Union hier Maßnahmen zum Schutz der Bürger umgesetzt hat:
Eine generelle Regelung zum Schutz vor Schienenverkehrslärm gibt es in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges, z.B. wenn der Schienenweg um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert wird, sind in der Verkehrslärmschutzverordnung - 16.BImSchV zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsgrenzwerte festgelegt (Lärmvorsorge). Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschrift (Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden der Betoffenen. Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht vorgesehen. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl und Art der Schienenfahrzeuge, deren Geschwindigkeit, die Fahrbahnart (z.B. Schwellengleis, Feste Fahrbahn), der Abstand des Immissionsortes zum Schienenweg usw.. Geräuschbelastungen, die auf Rangier- und Umschlagbahnhöfe zurückzuführen sind, werden nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen (Akustik 04) ermittelt. überschreitet die errechnete Belastung (Beurteilungspegel, Schalldruckpegel) die festgelegten Grenzwerte, sind Schallschutzmaßnahmen, z.B. Schallschutzwände, -wälle oder Schallschutzfenster erforderlich. Bauliche Schallschutzmaßnahmen am Schienenweg haben Vorrang. Wenn allerdings die Kosten für diese Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, sind Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden als letzte Möglichkeit vorzusehen. Die abschirmende Wirkung von Schallschutzwänden oder -wällen wird nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) berechnet. Die Berechnung der erforderlichen Schalldämmung der Außenwände und Fenster erfolgt nach der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24.BImSchV.
Neubau und oft auch erhebliche bauliche Eingriffe erfordern ein Planfeststellungsverfahren. In diesem Verfahren können die von der Planfeststellung betroffenen Personen ihre Rechte und Interessen geltend machen. Dabei sind Einwendungsfristen zu beachten.
Auch wenn für den Lärmschutz an bestehenden Schienenwegen explizit keine verbindlichen Regelungen vorhanden sind, bestehen in bestimmten Situationen dennoch Möglichkeiten, dass Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Lärmschutz an bestehenden Schienenwegen wird als Lärmsanierung bezeichnet. Sie wird als freiwillige Leistung des Bundes auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt.
Im Gegensatz zur Vorsorge beim Neubau oder der wesentlichen änderung von Schienenwegen sind die Immissionswerte bei der Lärmsanierung nicht so anspruchsvoll. Die Immissionsgrenzwerte der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 (PDF / 312 KB) werden auch für die Lärmsanierung beim Schienenverkehr herangezogen. Die Art der Lärmschutzmaßnahmen entspricht denen der Lärmvorsorge.
Die Bundesregierung hat seit 2007 im Bundeshaushalt jährlich einen Betrag in Höhe von 100 Millionen DM für ein Programm "Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" in den Bundeshaushalt eingestellt.
Damit hat die Bundesregierung, analog zur Regelung für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen, den lange geforderten Einstieg in den Lärmschutz auch an bestehenden Schienenwegen erreicht. Es ist klar, dass sich nicht in kurzer Zeit die Versäumnisse vergangener Jahrzehnte ausgleichen lassen. Zunächst sollen deshalb vorrangig Lärmschutzmaßnahmen für Härtefälle an bestehenden Schienenstrecken durchgeführt werden.
Daneben gibt es noch ein Projekt zur Umrüstung von 5000 Güterwagen mit Lärm mindernder Bremstechnik. Im Bundeshaushalt stehen hierfür insgesamt 40 Mio. € zur Verfügung. Ein Projektträger und Arbeitsgruppen sind dabei, die umzurüstenden Güterwagen auszuwählen, Förderbedingungen festzulegen, die Zulassung für die Bremstechnik zu beschleunigen, die umgerüsteten Wagen im laufenden Betrieb zu erfassen und hieraus Empfehlungen für die Einführung einer lärmabhängigen Trassenpreisdifferenzierung abzuleiten. Die Projektlaufzeit beträgt vier Jahre und soll bis 2012 abgeschlossen sein.
Abschließend möchte ich noch zur Problematik des Straßenverkehrs Stellung nehmen: Die Bundesregierung hat im Februar 2007 das Nationale Verkehrslärmschutzpaket vorgestellt, das neue und bereits laufende Maßnahmen zur Vermeidung und zum Schutz vor Verkehrslärm bündelt.
Das Verkehrslärmschutzpaket zielt auf Vermeidung bzw. Begrenzung von Lärm an der Quelle. Wo Lärm jedoch unvermeidbar ist, soll das Lärmschutzpaket dazu beitragen, die Auswirkungen des Verkehrslärms zu mindern. Hier sind Bund, Länder und Kommunen gefordert: Durch Kombination von Investitionsmaßnahmen und rechtlichen Regelungen müssen sie den Schutz der von Verkehrslärm Betroffenen verbessern.

Seit 1978 stellt die Bundesregierung für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen Geld zur Verfügung. Daher ist hier der Sanierungsbedarf im Vergleich zu Kommunal- und Landesstraßen relativ gering. Bisher wurden vor allem passive Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster) durchgeführt, zukünftig sollen verstärkt aktive Maßnahmen (Lärmschutzwände, -wälle oder Lärm mindernde Fahrbahnbeläge) finanziert werden. So werden auch Gärten und andere Außenanlagen in einen wirksamen Lärmschutz mit einbezogen.
Eine generelle Regelung zum Schutz vor Straßenverkehrslärm gibt es in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung einer Straße, z.B. wenn die Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen baulich erweitert wird, sind in der Verkehrslärmschutzverordnung - 16.BImSchV zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsgrenzwerte festgelegt (Lärmvorsorge). Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschrift (Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden der Betroffenen. Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht vorgesehen. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl der Fahrzeuge und deren Geschwindigkeit, der Fahrbahnbelag, die Steigung der Straße, der Abstand des Immissionsortes zur Straße. überschreitet die errechnete Belastung (Beurteilungspegel, Schalldruckpegel) die festgelegten Grenzwerte, sind Schallschutzmaßnahmen, z.B. Schallschutzwände, -wälle oder Schallschutzfenster erforderlich. Bauliche Schallschutzmaßnahmen an der Straße haben Vorrang. Wenn allerdings die Kosten für diese Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, sind Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden als letzte Möglichkeit vorzusehen. Die abschirmende Wirkung von Schallschutzwänden oder -wällen wird nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS - 90) berechnet. Die Berechnung der erforderlichen Schalldämmung der Außenwände und Fenster erfolgt nach der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24.BImSchV.
Neubau und oft auch erhebliche bauliche Eingriffe erfordern ein Planfeststellungsverfahren. In diesem Verfahren können die von der Planfeststellung betroffenen Personen ihre Rechte und Interessen geltend machen. Dabei sind Einwendungsfristen zu beachten.
Auch wenn für den Lärmschutz an bestehenden Straßen explizit keine verbindlichen Regelungen vorhanden sind, bestehen in bestimmten Situationen dennoch Möglichkeiten, dass Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Lärmschutz an bestehenden Straßen wird als Lärmsanierung bezeichnet. Lärmsanierung wird erst bei sehr hohen Belastungen durchgeführt. Bei Straßen in der Baulast des Bundes wird sie als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt.
Einige Bundesländer und Kommunen haben sich der Lärmsanierung angeschlossen. Im Gegensatz zur Vorsorge beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind die Immissionsgrenzwerte bei der Lärmsanierung nicht so anspruchsvoll. Sie sind in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 ( aufgeführt. Die Belastung wird entsprechend dem Verfahren in der 16. BImSchV ermittelt. Die Art der Lärmschutzmaßnahmen entspricht denen der Lärmvorsorge.
Auch bei der Bauleitplanung hat die Kommune den Lärmschutz zu beachten (DIN 18005).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen kleinen Überblick über die rechtlichen Hintergründe und die Maßnahmen, die der Lärmbelastung entgegen wirken sollen, geben.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann