Frage an Martin Rabanus von Luisa N. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Rabanus,
meine Familie und ich betreiben mit viel Herzblut ein kleines spanisches Restaurant im schönen Rheingau. Leider ist uns dies nun aufgrund der Corona Pandemie und den damit einhergehenden Verfügungen, seit dem 11.03.2020 nicht mehr möglich. Als wir hörten, es solle Soforthilfen für eben solche Betriebe vom Land Hessen geben, wandelte sich unsere anfängliche Betrübtheit in Hoffnung. Diese Hoffnung wurde nun allerdings zerstört, als ich versuchte, einen Antrag für die Soforthilfe zu stellen. Ich musste leider feststellen, dass lediglich Unternehmer unterstützt werden, die ihre Selbstständigkeit im Haupterwerb ausüben.
Mein Mann übt einen Vollzeitjob aus, um die Versorgung unserer Kinder stets zu gewährleisten und betreibt unser Restaurant im Nebenerwerb bzw. als Teilselbstständiger. Nichtsdestotrotz sind wir auf die Einnahmen aus unserem Restaurant angewiesen, da ich selbst in keinem Angestelltenverhältnis stehe. Ich investiere all meine Zeit in die Versorgung meiner Kinder und den Erhalt unseres Familienbetriebes. Wenn wir nun keinerlei Soforthilfe erhalten, müssen wir unser Restaurant schließen und unseren langjährigen Mitarbeiter entlassen, da wir mit dem Verdienst meines Mannes nicht in der Lage sind, die laufenden Kosten unseres Betriebes, wie z.B. Miete und Strom, zu begleichen. Mit diesem Geld sind wir lediglich dazu in der Lage unsere private Miete zu zahlen und uns und unsere Kinder mit Lebensmitteln zu versorgen.
Es scheint mir, dass in der Eile, in der, glücklicherweise, die Soforthilfen beschlossen wurden, Fälle wie der Meine nicht berücksichtigt wurden.
Ist es möglich, bei einer Nachbesserung eben diese Fälle doch noch zu berücksichtigen und in das Soforthilfe Programm aufzunehmen? Mit Sicherheit bin ich nicht die Einzige, der es zur Zeit so ergeht.
Schließlich ist es einem Unternehmer, der mehrere Unternehmen besitzt, bereits jetzt schon möglich, für jeden seiner Betriebe Soforthilfe zu beantragen, wobei auch er nur einen dieser Betriebe im Haupterwerb betreiben kann.
Danke für Ihre Zeit,
es grüßt Sie eine verzweifelte Mama die nicht aufgeben möchte!
Sehr geehrte Frau Neumann,
haben Sie Dank für die Anfrage. Sehen Sie mir die sehr späte Rückmeldung nach.
Ich kann Ihre Situation gut verstehen und sehe auch, dass die coronabedingten Einschränkungen des Wirtschaftslebens in Deutschland auch Existenzängste für viele Selbstständige bedeuten. Die Soforthilfen und das Konjunkturpaket der Bundesregierung waren und sind dazu gedacht, die Folgen der Maßnahmen zur Einschränkung des Virus abzumildern.
Um die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, oder vielmehr die aufzunehmenden Kredite, möglichst zielgerichtet einsetzen zu können, musste die Bundesregierung entscheiden, wer welche Hilfen in welchem Umfang erhalten kann. Die Entscheidung, konjunkturelle Hilfen für im Nebenerwerb Selbstständige nicht zu gewähren, lag die Annahme zu Grunde, dass Selbstständige, die ihren Haupterwerb mit ihrem Unternehmen bestreiten einkommenstechnisch abrupt und vollständig vor dem Nichts stehen würden, verglichen mit Selbstständigen, die neben einer Haupteinnahmequelle eine Selbstständigkeit betreiben. Die Bundesregierung musste abwägen, was mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglich war und entsprechend die Kreise der Empfänger einschränken. Unabhängig von dieser für Sie als Selbstständige im Nebenerwerb nachteiligen Regelung, hat die Bundesregierung eine Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie aufgesetzt. Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten ist von 19 auf 7 Prozent abgesenkt worden. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
So kommen die konjunkturellen Corona-Hilfen wenigstens auf diesem Weg zu Ihnen und sind sicher eine willkommene Entlastung für die zusätzlichen Belastungen der vorangegangenen Wochen und Monate (auch wenn ich mir mehr Einheitlichkeit hinsichtlich der unterschiedlichen MwSt.-Sätze und Gültigkeitszeiträume gewünscht hätte).
Wie ich Ihrem Facebook-Eintrag entnehmen kann, haben Sie seit Anfang Juni wieder geöffnet und ich hoffe, dass Ihr Unternehmen sich möglichst rasch von der Zwangsschließung erholen kann. Vielleicht zieht es die diesjährigen, verhinderten Spanienurlauberinnen und -urlauber in Ihr Restaurant und sie können dort eine kleine Überbrückungshilfe für ihr Fernweh in Form authentischer und liebevoll zubereiteter Speisen genießen.
Ihnen weiterhin viel Erfolg für Ihr Restaurant!
Mit freundlichen Grüße
Martin Rabanus