Martin Gailhofer
ÖDP
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Frage von Franziska R. •

Frage an Martin Gailhofer von Franziska R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Gailhofer,

ich hätte eine Frage zu den verschiedenen Berechnungssytemen bei der Stimmenauszählung.
Wissen Sie wieso man bei der Auszählung für den Bezirkstag das d´Hondt`sche Verfahren verwendet und beim Landtag das Hare-Niemeyer-Verfahren ? Welches dieser beiden Verfahren ist nach Ihrer Meinung nach "gerechter" ?
Bei der Bundetstagswahl verwendet man auch das Hare-Niemeyer-Verfahren. Jedoch möchte man bei der übernächsten Bundestagswahl auf das Saitre-Laguë -Verfahren umsteigen. Welche Gründe gibt es denn für diese Umstellung und weshalb stell man dann nicht auch in Bayern um? Es wäre doch sinnvoller ein einheitliches System zu verwenden und nicht lauter verschiedene.
Da mich eben genau dieses Thema interessiert habe ich es auch als mein Facharbeitsthema gewählt.
Vielleicht können Sie mir auch Quellen für die benötigten Informationen nennen bzw. meine Anfrage an entsprechend zuständige Stellen weiterleiten.

Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von
ÖDP

Sehr geehrte Frau Rasch,

leider kann ich Ihnen im Moment die Frage nicht beantworten. Mein Schwerpunkt liegt bei Gesundheits- und sozialen Fragen. Ich habe sie aber an kompetente Leute weitergeleitet und hoffe, dass ich in Kürze Bescheid geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr.med.Martin Gailhofer

Antwort von
ÖDP

Sehr geehrte Frau Rasch,
auf Ihre Frage bekam ich folgende Information:

"Das Hare-Niemeyer-Verfahren ist gerechter. Es berechnet die Sitzungverteilung sehr genau nach der Stimmenverteilung. Rechtlich zulässig ist aber auch das dHhondtsche Verfahren, das die großen Parteien begünstigt und manchmal zu haarsträubenden Ergebnissen führt. Es liegt im Benehmen des jeweiligen Gesetzgebers, sich für ein Verfahren zu entscheiden. Die CSU will natürlich nicht das gerechteste Zählverfahren, sondern das für sie günstigste.

Der FDP ist es Mitte der 90er Jahre aber gelungen, vor dem Verfassungsgerichtshof die Unzulässigkeit von d´Hondt in bestimmten Fällen zu erstreiten. Das Gericht urteilte, dass d´Hondt bei der Landtagswahl unzulässig ist, weil es bei dieser Wahl nicht eine landesweite Liste, sondern in jedem der sieben Regierungsbezirke eine eigene Landtagsliste gibt. Durch die siebenfache Anwendung von d´Hondt ist die Abweichung vom Wahlergebnis dann aber so groß, dass das sogar der Bayerische Verfassungsgerichtshof für nicht mehr hinnehmbar hielt. Deshalb mußte die CSU in diesem Fall das Gesetz ändern. Bei der zeitgleich stattfindenen Bezirkstagswahl ist es aber anders: Weil da der Fehler nicht siebenfach verstärkt wird, ist bei der Bezirkstagswahl d´Hondt nach wie vor erlaubt.

Das Urteil habe ich nicht griffbereit, kann aber für eine Facharbeit bestimmt vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingeholt werden."

Soweit zu Ihrer Anfrage.

Ich hoffe, Sie kommen damit weiter.
Alles Gute zu Ihrer Facharbeit.

M.Gailhofer