Frage an Martin Delius von Silke S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Delius,
ich sende Ihnen einen Auszug aus der BILD mit:
"Kinderpornografie liegt nach deutschem Recht erst vor, wenn Geschlechtsteile aufreizend präsentiert oder sexuelle Handlungen „von, an und vor Kindern“ vorgenommen werden. Dann allerdings drohen bei Besitz Gefängnisstrafen".
Ich verstehe ja, dass man unterscheidet. Aber ist es nicht so, dass auch für die "nicht strafbaren" Bilder Kinder abgebildet werden- ev. auch mit Geld angelockt werden, um solche Aufnahmen zu machen? In armen Ländern könnte das vorkommen und so könnten solche Aufnahmen zustande kommen. Könnte das Ihrer Meinung nach so sein und warum ist das dann legal?
Aus meiner Laiensicht ist es falsch eine Neigung zu tabuisieren.
Herr Prof. Lauterbach hat gestern gesagt, dass so eine Neigung nicht in den Bundestag gehört. Als Beleg sende ich Ihnen diesen Bericht mit:
Kann eine Neigung ein Grund sein, jemanden zu ächten?
Meines Erachtens müsste es so sein, dass Menschen die so eine Neigung haben, Hilfe erfahren z.B. bei Anlaufstellen, damit nicht das Schlimmste eintritt, nämlich eine Tat.
Laut diesem Bericht ist schon das googeln nach Kinderpornos verboten:
Warum ist das so, selbst nach Mord zu googeln ist m.W. nach erlaubt?
Ferner kam auf rbb, dass nun im Zuge der europäischen Rechtsangleichung generell nur pornografisches Material von Personen ab 18 Jahren gezeigt bzw. besitzt werden darf. Dafür fehlt mir ein Beleg. Daher die Frage, ob diese Darstellung richtig ist oder ob ich mich verhört habe?
Ich hoffe, dass die Menschheit lernen wird!
Mit freundlichen Grüßen
Silke Sorbello
Liebe Frau Sorbello
was die Verwendung von Aufnahmen von Kindern z.B. zu Werbezwecken betrifft haben Sie recht. Hier sind stärkere Kontrollen erforderlich. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten muss ohnehin immer eingeholt werden, und ihr Vorliegen muss entsprechend überprüft werden.
Sie haben recht, dass für Menschen, die bei sich eine entsprechende Neigung wahrnehmen, Beratung angeboten werden muss, damit aus einer Neigung keine Tat wird. Es gibt bereits Beratungsnetzwerke in diesem Bereich, wie zum Beispiel das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“. Solche Angebote müssen weiter gefördert und gegebenenfalls ausgebaut werden.
Ein wesentlicher Unterschied zur Beschäftigung mit beispielsweise Mord liegt darin, dass durch den Konsum von Darstellungen von Kindesmissbrauch dieser Missbrauch weiter gefördert wird. Daher ist die Strafbarkeit hier sinnvoll. Der Gesetzgeber muss für die Verfolgung der Täter sorgen. Maßnahmen wie Netzsperren sind hier nicht zielführend, weil die Täter dadurch nicht wesentlich behindert und keine Straftaten aufgeklärt oder verhindert werden.
Die von Ihnen angesprochene Gesetzesnorm findet sich in § 184c StGB. In dieser Norm werden Besitz und Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, also Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben, unter Strafe gestellt.
Viele Grüße
Martin Delius