Frage an Marret Bohn von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dr. Bohn,
es geht um GENEHMIGUNGSFREISTELLUNGEN FÜR SCHWARZBAUTEN UND UM FRAUEN MIT MIGRÄNE IN ZU LAUTEN WOHNUNGEN.
Nach Feststellung eines Rechtsanwalts aus NRW ergibt sich aus der früheren Genehmigungsfreistellungsregelung in der Landesbauordnung für NRW(§ 67 Abs. 2), dass es für Schwarzbauten eine spätere Genehmigungsfreistellung nicht geben darf.
Der § 68 Absatz 3 LBO-Schleswig-Holstein(Monatsfrist für Baubeginn) unterscheidet sich nicht von § 67 Abs. 2 LBO-NRW!
DESHALB MEINE FRAGE: IST DEN BAUÄMTERN IN SCHLESWIG-HOLSTEIN BEKANNT,
DASS ES IM REGELFALL FÜR SCHWARZBAUTEN EINE SPÄTERE GENEHMIGUNGSFREISTELLUNG NICHT GEBEN DARF?
In NRW beschloss der Landtag am 14.12.16 - u.a. wegen Baumängel! - die
Abschaffung des Freistellungsverfahrens.
www.landtag-nrw.de
Dokumente/Recherche
Suchfunktion Landesbauordnung
Beispiel: In einem mit Baugenehmigung errichteten Mehrfamilienhaus(Altbau) wird später ohne Baugenehmigung das Dachgeschoss als Wohnung zum Zwecke der Vermietung gebaut. Der Bauherr wird von der darunter wohnenden Nachbarin mit Migräne wegen Lärmbelästigungen veranlasst, nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen. In der Zwischenzeit war aber das mangelhafte Freistellungsverfahren eingeführt worden.
Unter www.agrud.de finden Sie eine Selbsthilfeinitiative für Frauen mit Migräne:
„Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar, ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden."
AGRUD erwähnte weitere Fälle, in denen die Personen vor Lärmbelästigungen zu schützen sind.
IST DIE GRÜNEN-FRAKTION DAFÜR, DASS DIESEN KRANKEN DIE RISIKEN DES
FREISTELLUNGSVERFAHRENS ERSPART BLEIBEN?
MIt freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe mit den fachzuständigen KollegInnen der Grünen Landtagsfraktion über Ihre Fragen gesprochen. Burkhard Peters hat Ihnen aus Sicht des innen- und rechtspolitischen Sprechers bereits geantwortet.
Aus gesundheitspolitischer Sicht stimme ich Ihnen zu, dass dauerhafter Lärm ein hohes Risiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen birgt. Vorgaben zum „Umgebungslärm“ stammen aus EU-rechtlichen und bundesgesetzliche Regelungen und dürften dem Innenministerium und den Bauämtern hinreichend bekannt sein. Es gibt „Technische Anleitungen zum Schutz gegen Lärm“, die auch beim Bauen im Rahmen des Baufreistellungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Wenn Hinweise vorliegen, dass diese nicht eingehalten werden, müssen die örtlichen Behörden prüfen.
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/laermschutz/laermsh/rechtsgrundlagen.html
http://www.staedtebauliche-laermfibel.de/pdf/TA-Laerm.pdf
Die Details des von Ihnen angesprochenen Falls entziehen sich unserer Kenntnis. Grundsätzlich gilt: Wenn im nachbarschaftlichen Miteinander eine fortgesetzte Lärmbelästigung einer Mietpartei gegeben ist, kann es unterschiedliche Ursachen geben. Ist der Lärmpegel zu hoch und liegt oberhalb der zulässigen Grenzwerte, muss die Ursache abgestellt werden. Hierzu gibt es hinlänglich Rechtsprechung. Liegt ein Grund in nicht eingehaltenen aber verpflichtenden, baulichen Lärmschutzvorgaben baulicher Natur (z. B. Dämmung), muss der Mangel abgestellt, die Vorgaben eingehalten und nachgerüstet werden. Besteht eine besondere Sensibilität der unter dem Lärm leidendenden Person, die sich unterhalb bestehender Grenzwertes bewegt, kann nur auf dem Weg einer freiwilligen Vereinbarung, eine Lösung gefunden werden.
Nach unserem Kenntnisstand unterliegen alle zu Wohnzwecken genutzten Bauten in Schleswig-Holstein den gleichen Anforderungen / gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz. Bei zu genehmigenden Bauten wird aktiv überprüft, bei einer Genehmigungsfreistellung muss durch Architektenunterlagen die Einhaltung belegt werden. Schwarzbauten sind nicht legal. Wenn ein Schwarzbau offen gelegt worden ist, muss im Nachhinein nachgewiesen werden, dass die geltenden baurechtlichen Regelungen eingehalten worden sind. Die konkrete Umsetzung und Rechtsanwendung liegt in der Hand der Kommunen. Sollte es konkrete Anhaltspunkte dafür geben, das bestehendes Recht nicht eingehalten / angewandt wird, steht den Betroffenen der Rechtsweg und eine Beschwerde bei der Kommunalaufsicht offen.
Mit freundlichen Grüßen
Marret Bohn