Kann ein Bundesland selbst entscheiden, ob es eine außerbörsliche Privatisierungs-Maßnahme der EU-Kommission zur Beihilfeprüfung meldet, und wie kann man eine solche Prüfung doch noch erzwingen?
Vor rund einem halben Jahr hat der Hamburger Senat mit der Schweizer Reederei MSC deren Einstieg bei der Hamburger Hafen und Logistik AG vereinbart. Dieser erfolgt durch den außerbörslichen Verkauf von bislang durch die Stadt gehaltenen HHLA-Anteilen zu einem in Geheimgesprächen ausgehandelten Preis. Daran gibt es Kritik, zum Beispiel auch vom CDU-Hafenexperten Professor Götz Wiese.
https://cduhamburg.de/wiese-die-hhla-der-zukunft-neu-ausschreiben/
Auf Anfrage von Professor Wiese hat der Senat nun erklärt, man habe selbst bereits eine ausführliche beihilferechtliche Prüfung vorgenommen und sehe daher keinen Grund, den Vorgang der EU-Kommission vorzulegen (Drucksache 22/14702, siehe Antwort zu den Frage 2 bis 5).
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zum Thema Beihilferecht.
Beihilfen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen können gelten, wenn die Beihilfe unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes fällt (De-Minimis-Regel) oder unter die Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fällt.
Es besteht die Möglichkeit Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Weitere Informationen zu den genauen Modalitäten finden Sie unter folgendem Link:
https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/complaints_de
In der Hoffnung, Ihnen mit diese Informationen eine Hilfe gewesen zu sein, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Markus Ferber, MdEP