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Markus Ferber
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Frage von Hans B. •

Frage an Markus Ferber von Hans B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr Gehehrter Herr Ferber

Nein ihre anworten zu meiner Frage gefallen mir absolut nicht da dies standart anworten zu sein scheinen die dem Bürger nur in sicherheit wiegen sollen.

Fakt ist doch das man diese recht kritischen Punkte im EU Reformvertrag ganz bestimmt nicht ohne Grund aus spass an der freude aufgeführt hat.

Wenn alles nicht so ist wie es da drin steht frage ich mich schon warum so etwas wie das hier:

"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen,die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden…”

dort drin steht?

Als weiteres äussern sie sich hier zu:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um…

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.”

das dies im Rahmen der Notwehr geschehen würde.

Also Notwehr sind die Punkte (b) und (c) ganz bestimmt nicht.

Und deshalb frage ich sie wollen sie uns Bürger eigendlich zum Narren halten?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Blenser,

haben Sie vielen Dank für Ihre erneute Frage über Abgeordnetenwatch. Bei den von mir getroffenen Aussagen handelt es sich keineswegs um Standardantworten, dies ist ganz einfach die gültige Rechtslage bzw. die Auslegung der von Ihnen zitierten Stellen aus der Europäischen Charta für Menschenrechte bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Ich kann nur noch einmal betonen, dass weder der Vertrag von Lissabon noch die Grundrechtecharta die Todesstrafe in der EU legitimieren wird und die von Ihnen zitierte Stelle aus dem veralteten 6. Protokoll der EMRK stammt. Mittlerweile ist, wie ich Ihnen auch bereits versucht habe deutlich zu machen, das 13. Zusatzprotokoll in Kraft, mit welchem - ich zitiere wörtlich - "die Todesstrafe vollständig" abgeschafft wurde. Zudem hat die Grundrechtecharta vielmehr den Zweck, den Bürgern in der EU mehr Rechte und mehr Freiheiten einzuräumen und die Werte, die innerhalb der EU gelten, zu verdeutlichen.

Ferner sind die von Ihnen angeführten Punkte aus Artikel 2 Absatz 2 der EMRK nicht so auszulegen, als dass hiermit eine Form der Todesstrafe zugelassen wäre, wie deutlich aus dem Wortlaut hervorgeht. Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen bei einer Schuldigsprechung für ein Verbrechen und nicht mit der Anwendung von Gewalt mit Todesfolge - etwa bei einem flüchtigen Verbrecher zum Schutz der allgemeinen Sicherheit - gleichzusetzen.

Außerdem handelt es sich beim Vertrag von Lissabon um einen Vertrag souveräner Staaten, in welchem die Kompetenzen der Europäischen Union klar festgelegt werden und der zusätzlich zu den nationalen Rechtsvorschriften in Kraft tritt - diese aber nicht ersetzt. Dementsprechend behält in Deutschland natürlich das Grundgesetz seine Gültigkeit, das ein Verbot der Todesstrafe ausdrücklich festschreibt (vgl. Art. 102 GG).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen verdeutlichen, dass Ihre Bedenken absolut unbegründet sind und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP

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