Frage an Markus Ferber von Paul C. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Ferber,
ich schreibe Ihnen zum Thema "Wahlrecht für EU-Bürger in Deutschland".
Hintergrund: ich bin irischer Staatsbürger, seit 1998 in München ansässig. Ich gebe immer meine Wahlstimme bei den Stadtratswahlen sowie bei den Europawahlen ab, darf aber weder bei den Landtagswahlen noch bei den Bundestagswahlen wählen.
Gibt es Überlegungen im EU-Parlament, das volle Wahlrecht für EU-Bürger einzuführen, die nicht in in ihrem "Heimatland" sondern im "Gastgeberland" wohnen ? Wenn nicht, können Sie sich vorstellen dieses Thema anzunehmen ?
DIe Hauptvorteile, die ich darin sehe:
- die EU-Ausländer würden sich "integrierter" fühlen (für mich persönlich ist das volle Wahlrecht das einzig fehlende Stück Integration !) und das ist positiv für die Gesellschaft.
- die rechtsradikalen Parteien würden verwässert bei den Wahlen (es ist davon auszugehen, dass die EU-Ausländer solche Parteien nicht wählen würden !) und hätten es schwieriger, über die 5% Hürde zu kommen.
Für Ihre Rückmeldung zu diesem Thema wäre ich Ihnen dankbar.
mit freundlichen Grüßen,
Paul Cullen
Sehr geehrter Herr Cullen,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Wahlrecht für EU-Bürger in Deutschland, die Sie mir über Abgeordnetenwatch haben zukommen lassen.
Der Vertrag von Lissabon legt fest, dass eine Unionsbürgerschaft eingeführt wird, die für jeden Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union neben die nationale Staatsbürgerschaft hinzutritt. Hierdurch erhält jeder Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen.
Die Regelungen auf Bundes- und Landesebene werden innerhalb des deutschen Rechts geregelt und fallen daher nicht in den Zuständigkeitsbereich als Europaabgeordneter.
Die Teilnahme an den Bundestags- oder Landtagswahlen richtet sich nach nationalem Recht. Der Bundestag wird gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes gewählt, wobei das Nähere durch ein Bundesgesetz, hier das Bundeswahlgesetz, bestimmt wird. Dies legt in § 12 in verfassungskonformer Weise fest, dass nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes wahlberechtigt sind.
Bei den Landtagswahlen müssen die einzelnen Bundesländer unterschieden werden. In Bayern wird der Bayerische Landtag, als einer der ältesten Volksvertretungen Europas, gemäß Artikel 14 der Bayerischen Verfassung gewählt. Auch hier gilt für das Nähere das Landeswahlgesetz, das sich ebenfalls in Artikel 1 an Artikel 116 des Grundgesetzes hält.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Ihr Markus Ferber, MdEP