Frage an Markus Ferber von Peter P. bezüglich Verkehr
Guten Tag Herr Ferber,
ich bin beruflich im Automobilhandel täglich und muss mich leider beinahe täglich über die mangelnde Anerkennung, deutscher Kurzzeitkennzeichen und roter Händlernummern im EU-Ausland ärgern.
Wie kann es sein, dass wir eine einheitliche Währung besitzen, aber mit einem rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat zugelassenen und versicherten Fahrzeug an einer Landesgrenze kehrt machen müssen.
Ich würde mich sehr, freuen, wenn Sie sich dieesr Problematik einmal annehmen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Pröbstle
Sehr geehrter Herr Pröbstle,
vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal Abgeordnetenwatch. Sehr gerne nehme ich zu Ihren Aussagen Stellung.
Die Problematik, die Sie mir schildern, ist absolut nachvollziehbar und wurde in ähnlichen Fällen bereits öfters an mich heran getragen. Allerdings besitzt die EU in diesem Bereich nur eingeschränkte Kompetenzen, weshalb von meiner Seite auch nur bedingt Einfluss genommen werden kann.
Die Zulassung von Kraftfahrzeugen ist ein nationaler Verwaltungsakt, der meiner Ansicht nach auch nicht harmonisiert werden sollte. Das gehört in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Hinzu kommt bei Kurzkennzeichen der Aspekt, dass es sich um keine offiziellen Zulassungsdokumente handelt, die durch die Mitgliedstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt werden. Es ist vielmehr eine Zulassung außerhalb des üblichen Verfahrens und damit außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens.
Von europäischer Seite kann nur auf die gegenseitige Anerkennung der nationalen Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen hingewirkt werden. Dies hat die Europäische Kommission auch bereits in ihrer "Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden", veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24.3.2007, getan, die Sie unter folgendem Link einsehen können:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:068:0015:0024:DE:PDF
Hier wurde in Abschnitt 4.2. deutlich gemacht, dass "aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und der Richtlinie über Zulassungsdokumente" folgt, "dass der Herkunftsmitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auch Kurzzeitkennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Bestimmungslandes anerkennen sollte", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Laut Angaben des Bundesverkehrsministeriums werden diese Voraussetzungen vom deutschen Kurzkennzeichen erfüllt.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Markus Ferber, MdEP