Frage an Mark Helfrich von Dirk G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Helfrich,
am morgigen Freitag, den 06.11.2020, soll über den Entwurf eines "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung ....." im Bundestag beraten werden.
Mit diesem Gesetz werden weitreichende Grundrechtseinschränkungen unter dem Deckmantel eines "Gesundheitsdiktats" beschlossen.
Sie als Bundestagsabgeordneter aus Schleswig-Holstein haben jetzt die Gelegenheit, sich zu unseren unveräusserlichen Grundrechten zu bekennen und dieses Gesetz zu stimmen! Lassen Sie diesen Gesetzes-Albtraum nicht wahr werden! Ich bitte Sie inständig!
Wie wollen Sie Ihre Zustimmung zu diesen Gesetz vor sich und dem Land rechtfertigen?
Mit freundlichen Grüßen
D. G.
Sehr geehrter Herr Gerschau,
vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich hiermit eingehen möchte.
Wie Sie richtig ausführen, ist in der letzten Woche das dritte Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom Bundestag in einer 1. Lesung beraten worden. Zu einem Gesetzentwurf gibt es in der Regel drei Beratungen, Lesungen genannt. In der ersten Lesung wird der Entwurf zur Beratung an den federführenden Ausschuss überwiesen. Eine Aussprache findet meist nicht statt. In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgelegten Fassung beraten.
Der Ausschuss für Gesundheit veranstaltet am 12. November eine öffentliche Anhörung zum Entwurf von CDU/CSU und SPD für das 3. Infektionsschutzgesetz.
Die fortschreitende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 machen deutlich, dass weitere Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen notwendig sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund neuerer Erkenntnisse über COVID-19 und in Kürze möglich erscheinender Impfprogramme ist eine weitere Fortentwicklung der gesetzlichen Grundlagen erforderlich. Es steht außer Frage, dass die getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus unerlässlich sind. Zudem erfolgen sie in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.
Die bisher getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie basieren maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG)und führen zu Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten.
Auf diese Tatsache wurde mit den nun neu eingefügten Änderungen reagiert. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.
Bei den Änderungen ging es im Wesentlichen um den neu eingefügten § 28 a, der eine Konkretisierung der bisher geltenden Generalklausel des § 28 IfSG darstellt. Die Regelbeispiele in § 28 a IfSG sind eine klarstellende Erweiterung, die speziell auf die SARS-CoV-2- Pandemie zugeschnitten und an die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gebunden ist. Zusätzlich wird an dieser Stelle nochmals klarstellend darauf hingewiesen, dass die Auswahl, Anordnung und Dauer von Schutzmaßnahmen den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechend müssen.
Alle nach dem IfSG und anderen einschlägigen Gesetze zur Bekämpfung einer Krankheit, hier der Corona-Pandemie, erforderlichen Schutzmaßnahmen können im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens und zu weitreichenden Einschränkungen des Privatlebens angeordnet werden. Damit wird klargestellt, dass nicht nur einzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom Willen des Gesetzgebers getragen sind. Dem Bundestag wird im Übrigen als zusätzliche Sicherheit jederzeit das Recht eingeräumt, entsprechende Verordnungen wieder abzuändern und aufzuheben.
Die Maßnahmen finden ihre Rechtfertigung in dem sehr dynamischen Infektionsgeschehen dieser Pandemie mit einem äußerst infektiösen Virus, das weltweit schon viel zu viele Todesopfer gefordert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Mark Helfrich