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Frage von Hermann D. •

Frage an Maria Böhmer von Hermann D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Böhmer,

ist Ihnen bekannt, dass die ARGE und die GfA Ludwigshafen bei der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II), sich bei der Zahlung des Mehrbedarfs bei chronischen Erkrankungen nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) orientiert?

Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bestand bei bestimmten Erkrankungen, für die bisher ALG II Empfänger einen pauschalen Mehrbedarf erhalten haben, ein erhöhter Ernährunsbedarf. Diese Kosten wurden zusätzlich zur Regelleistung gezahlt und vom Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft (hier von meiner Rente) abgerechnet. Jetzt wurde meiner Frau von der GfA per Aufhebungsbescheid mitgeteilt, dass Ihr Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr bewilligt werden kann. Als Begründung wird aufgeführt, ich zitiere: " Nach neueren medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen ist nicht mehr von einem erhöhten Ernährungsbedarf auszugehen. Sie sind in die neuen Empfehlungen des DV vom 1. Oktober 2008 eingeflossen. Bei der Zahlung des Mehrbedarfs orientieren wir uns an diesen Empfehlungen des Deutschen Vereins".
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins stehen unter http://www.deutscher-verein.de im Internet. Sie können auch bei der GfA eingesehen werden.

Das bedeutet, wer bislang Mehrbedarf u.a. wegen chronischen Krankheiten ... erhielt, bekommt dafür nun nichts mehr- im Falle meiner Frau erhält sie überhaupt keine Leistung mehr.
Für mich ist diese Vorgehensweise mehr als fraglich, weil in vorherigen Aussagen der GfA galt, dass dies dem Ärztlichen Dienst obliegt zu prüfen, ob ein Mehrbedarf vorliegt.
Der wurde ja meiner Frau noch mit Bescheid vom 10.10.2008 bewilligt.

Meine Frage:
wie stehen Sie zu den "Empfehlungen dieses Deutschen Vereins" und was sagt die Bundesregierung dazu?.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Debus

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Debus,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Lassen mich eines vorausschicken: Ob und inwiefern die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ aufzufassen sind, obliegt einer rechtlichen Bewertung durch die zuständigen Institutionen.

Grundsätzlich gilt: Die Grundsicherungsträger, wie in Ihrem Fall die ARGE und GfA Ludwigshafen, verfügen über einen Ermessungsspielraum bei ihren Entscheidungen. Das ist auch anders nicht möglich. Als Gesetzgeber regelt der Bundestag für über 80 Millionen Bundesbürger die gesetzlichen Grundlagen. Jeden Einzelfall zu regeln würde das Sozialgesetzbuch sprengen und unhandlich werden lassen.

Ihrer Frau steht es offen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Böhmer