Portrait von Maria Böhmer
Maria Böhmer
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Maria Böhmer zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Michael B. •

Frage an Maria Böhmer von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Ministerin Böhmer!

Im Zusammenhang mit Migranten werden Sie in der Frankfurter Rundschau (1) zitiert mit:

"So hätten seit 2005 mehr als 600 000 Migranten an Integrationskursen teilgenommen, um Deutsch zu lernen"

-Bitte sagen Sie mir aus welchen Ländern überwiegend die Teilnehmer/innen dieser Kurse stammen.
-Wie hoch in die Quote der Abbrecher in diesen Kursen?
-Wie viele Worte (Vokabeln) werden den Menschen in diesen Kursen als Lernziel beigebracht?
-Gibt es Tests, um den Lernfortschritt ermitteln zu können?
-Gibt es Konsequenzen, wenn Teilnehmer/innen diese Kurse abbrechen?

Freundliche Grüße

Bartsch

(1) http://www.fr-online.de/politik/sarrazin-attackiert-migranten/-/1472596/4585446/-/index.html

Portrait von Maria Böhmer
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bartsch,

ich möchte Ihre Fragen gern wie folgt beantworten:

1) Verantwortlich für die Durchführung der Integrationskurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Ausführliche Angaben zum Teilnehmerkreis und Kursabschluss können Sie der aktuellen Integrationskursgeschäftsstatistik des Bundesamtes auf dessen Internetseite http://www.integration-in-deutschland.de entnehmen.

2) Eine flächendeckende Erfassung von Kursabbrüchen erfolgt bisher nicht. Die Gründe für eine Nichtteilnahme an Integrationskursen sind vielfältig und umfassen z.B. Arbeitsaufnahme, Krankheit, Schwangerschaft oder aber Verweigerung.

3+4) Der Sprachkurs besteht aus einem Basissprachkurs und einem Aufbausprachkurs. Er dauert 600 Stunden. Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses erfolgen Zwischentests zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung am Ende des Integrationskurses.

5) Das Aufenthaltsgesetz und das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sehen grundsätzlich Sanktionsmöglichkeiten für Personen vor, die von den Behörden verpflichtet worden sind, an einem Integrationskurs teilzunehmen, um ihre Integrationschancen in Deutschland zu verbessern. Beispielsweise kann einem Ausländer, der durch die Nichtteilnahme an einem Integrationskurs eine Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung verletzt, das Arbeitslosengeld um 30%, bei wiederholter Verletzung auch darüber hinaus gekürzt werden (§ 31 SGB II). Die Verletzung der Teilnahmepflicht kann darüber hinaus mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs liegt zudem im grundsätzlichen Interesse der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, da von einem erfolgreichen Abschluss unter Umständen die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) abhängig ist. Darüber hinaus ist das zu erreichende Sprachniveau (Nachweis) grundlegende Voraussetzung im Einbürgerungsverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Böhmer