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Frage von Birgit S. •

Frage an Maria Böhmer von Birgit S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Böhmer,

zuletzte arbeitete ich für einen Bruttolohn von 1014,00 Euro. Ich zahlte 7 4,18 Euro Krankenversicherung und 11,50 Euro Pflegeversicherung.
Mein Arbeitgeber ähnlich macht zusammen ca. 170,00 Euro.

Nun habe ich mich entschloßen meine nebenberufliches Dienstleistungsgewerbe haupt beruflich zu betreiben. Aus bestimmten Gründen muß ich in der GKV bleiben.

Als ich mich dort als freiwilliges selbständig weiter versicherte erlebte ich einen unglaublichen Schock.

Der Gesetzgeber verlangt: von meinem geschätzten Gewinn ! VOR ! Steuer KV + PV zusammen 17,1 %, vom Existenzgründungszuschuß ( Arbeitslosengeld ca 290,00 Euro + 300,00 Euro ) 17,1 %, von eingehenden Zinsen 17,1 % und sogar, wenn ich mir ´nen MINiJOB suche ( der pauschal besteuert wird ) 2,2 % PV

In meinem Fall etwa 400,00 Euro!!!!!!!

Ich bin verpflichtet meinen Steuerbescheid einzureichen und gegebnenfalls Beiträge nach zu zahlen , falls ich mehr ! VOR ! Steuer einnehmen werde, als ich jetzt schätze ( hoffe ).

Können Sie mir bitte erklären, weshalb ein Existenzgründer in Deutschland mehr als den doppelten Beitrag einer angestellten Person mit ähnlichem Einkommen zahlen muß.
Außerdem sogar Beiträge auf Einnahmen wie Zinsen oder Minijob fällig werden?

Will Der Gesetzgeber Existensgründungen verhindern?
Oder weshalb bleibt nicht mal das steuerfreie Existenzminimum außen vor?
Brauchen Existenzgründer kein Geld zum Leben?

Was denkt sich ein Gesetzgeber bei solchen Forderungen?

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Schuster

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Schuster,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte gerne versuchen, Ihnen Auskunft über die gesetzlichen Regelungen zu geben. Als Selbständige steht es Ihnen frei, sich privat zu versichern oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Sie haben sich nun für die gesetzliche Krankenversicherung entschieden. Um Ihre Beiträge zu bemessen, werden Ihre Bruttoeinnahmen zugrunde gelegt. Das umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts bestimmt sind - also auch Ihren Mini-Job.

Für die Berechnung der Beiträge, die freiwillig Versicherte zahlen müssen, gelten so genannte Bemessungsgrenzen. Selbst wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen haben, werden nach § 240 Abs. 4 SGB V Mindesteinnahmen angesetzt. Für hauptberuflich Selbständige beträgt diese Mindesteinnahme im Jahr 2010 insgesamt 1.916,25 EUR monatlich. Für Existenzgründer, die wie Sie einen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, gelten natürlich geringere Beiträge. Als Mindesteinnahme wird hier ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.277,50 EUR (für das Jahr 2009: 1.260 EUR) angesetzt. Auf diesen Betrag zahlen Sie den momentan gültigen Krankenversicherungssatz von 14,9 %. Hinzu kommt der Beitrag zu Pflegeversicherung, der an den Krankenversicherungsbeitrag gekoppelt ist. Insgesamt sind dies 17,1 %.

Dass Sie diese für Sie ungewohnt hohen Beträge zahlen müssen, liegt in der Natur unseres Systems begründet. Als Arbeitnehmerin zahlt Ihr Arbeitgeber rund die Hälfte Ihrer Versicherungen, als Selbständige müssen Sie diesen Anteil selbst übernehmen. Allerdings kann ich mir nicht erklären, wie Sie auf rund 400 Euro pro Monat kommen. Ich möchte Ihnen daher anbieten, dass Sie sich gerne noch einmal per E-Mail an mich wenden ( maria.boehmer.ma01@bundestag.de ), damit ich Ihre genauen Zahlen überprüfen lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Böhmer