Frage an Maria Böhmer von Rita K. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Böhmer,
bei meiner Frage an Sie geht es darum, zu wissen, wie Sie zum Tierschutz im Allgemeinen, zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) im Besonderen stehen, und womit Sie gedenken, den Schutz der Tiere, (insbesondere der Schächttiere) der seit 01.08.2002 im Grundgesetz Art 20a
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
verankert ist, konsequent durchzusetzen?
In all den sieben Jahren seit der Gesetzesänderung konnte nicht eine einzige Verbesserung für die Tiere erzielt werden.
Darum wäre es sehr von Vorteil, wenn Sie sich zusätzlich für ein Verbandsklagerecht einsetzen würden.
Damit hätten Tierschutzorganisationen, genau wie Natur- und Umweltschutzverbände die Möglichkeit, die Rechte der Tiere einzuklagen.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus bestens.
Freundliche Grüße
Rita Kleb
PS: Tierschutz ist als Themenbereich nicht einmal aufgeführt, entsprechend halbherzig wird er auch behandelt!)
Sehr geehrte Frau Kleb,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Gerne nehme ich zu Ihren Fragen Stellung: Tierschutz hat in der Politik der Union traditionell einen hohen Stellenwert. Nicht zuletzt deshalb hat Deutschland heute eins der besten und strengsten Tierschutzgesetze der Welt. Es ist in der Regierungszeit der Union grundlegend konzipiert und seitdem kontinuierlich weiterentwickelt worden. Der grundlegende Gedanke des Tierschutzgesetzes ist die Mitgeschöpflichkeit. Das Tierschutzgesetz erfüllt den Auftrag des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz sehr gut. Seine Konzeption wollen wir deshalb beibehalten. Bei Bedarf und neuen Erkenntnissen werden wir es aber –wie in den vergangenen Jahren auch –weiterentwickeln.
In Deutschland ist das Schlachten von Tieren ohne vorherige Betäubung grundsätzlich verboten. Für Angehörige bestimmter Glaubensgemeinschaften ist jedoch eine Ausnahme von der Betäubungspflicht möglich. Wir setzen uns dafür ein, dass sehr restriktiv mit solchen Ausnahmeregelungen umgegangen wird und tierschutzsichernde Auflagen erteilt werden. Zudem werden wir unsere Bemühungen fortsetzen, bei den entsprechenden Glaubensgemeinschaften Akzeptanz für die Elektrokurzzeitbetäubung zu gewinnen. Gesetzliche Regelungen stoßen – das haben die Diskussionen der letzten Jahre um den Gesetzesantrag des Landes Hessen gezeigt - auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Ein Verbandsklagerechts für Tierschutzorganisationen halten wir nicht für notwendig oder zielführend. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass der Betroffene das Recht zu einer Klage hat. Sofern Vereine und Verbände betroffen sind, können sie also bereits nach derzeitiger Rechtslage klagen. Ein gesondertes Verbandsklagerecht ist dafür nicht notwendig. Darüber hinaus haben die Tierschutzverbände schon jetzt sehr gute Mitwirkungsmöglichkeiten in allen Bereichen des Tierschutzes. Durch ein Verbandsklagerecht würde sich auch der Vollzug des Tierschutzrechts nicht verbessern. Im Bereich der landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltung gibt es genug Kontrollmöglichkeiten und können Hinweise an die Behörden ohne eigenständiges Klagerecht erfolgen. Die in der Heimtierhaltung zum Teil bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises und der Verfolgung von Verstößen gegen den Tierschutz ließen sich andererseits auch nicht durch ein Verbandklagerecht beseitigen. So würde ein Verbandsklagerecht in seiner Konsequenz nicht zu mehr Tierschutz, sondern zu mehr Tierschutz-Bürokratie führen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Thema Tierschutz – entgegen Ihrer Annahme - mehrfach im Regierungsprogramm von CDU und CSU aufgegriffen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Böhmer