Frage an Mareen Kelle von ekkehard g. bezüglich Wahlprüfung
Guten Tag,
habe bis heuer keine Wahlbenachrichtigung erhalten!
Laut Auskunft darf ich an der Wahl teilnehmen.
Aber die Moeglichkeit einer Briefwahl ist damit terminlich ausgeschlossen!
Und diese Wahlbenachrichtigung ist auch fuer Viele erst ein "Anreiz", Erinnerung und Information wann und wo die Wahl stattfindet.
Auch von Nachbarn hoerte ich, dass keine Wahlbenachrichtigungen angekommen sind.
Nun ist es ja auch so, dass nicht jeder internet hat.
Inwiefern ist es im Wahlgesetz verbindlich verankert, dass jedem eine Wahlbenachrichtigung zugestellt werden muss?, oder ist dies nur eine Kann-Bestimmung?
Kann die Wahl angefochten werden, wenn keine regulaere Zustellung erfolgt?
Welche Zustellungs-Services kommen in frage, sind gesetzeskonform?
MfG
E.
Sehr geehrter Herr Gärtner,
es tut mir sehr leid, dass sie keine Wahlbenachrichtigungbekommen haben. Die Wahlbenachrichtigung ist sicher ein Anreiz, um an einerWahl teilzunehmen, allerdings wird aber auf verschiedensten Weisen über Wahleninformiert. z. B. über das Amtsblatt des Landkreises Wittenberg, Radio,Fernsehen oder auch durch kostenlosen Zeitungen. Im Landeswahlgesetz ist unter § 4 geschrieben:(…) Ausübung des Wahlrechts(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in einWählerverzeichnis eingetragenist oder einen Wahlschein hat.(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur indem Wahlbezirk wählen, indessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlscheinhat, kann in einembeliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durchBriefwahl wählen.(3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal undnur persönlich ausüben.Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelledes Wahlberechtigtenist unzulässig. (…) Näheres zu ihrer Frage sollte der Kreiswahlleiterbeantworten. Sie erreichen ihn unter Tel.: 03491 479-219 oder per Mail unter kommunalaufsicht@landkreis-wittenberg.de
Herzliche Grüße
Mareen Kelle