Frage an Marcus Optendrenk von Hans W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Dr. Optendrenk,
gestern und heute las ich in der NGZ (RP), daß es Ihrer Meinung nach ratsam sei, gegen die beschlossene Nullrunde in der Beamtenbesoldung Widerspruch bis Ende 2013 einzulegen, und zwar als Landesbeamter beim Landesamt für Besoldung. Nun zu meiner Frage: ich bin pensionierter Kirchenbeamter einer Einrichtung, die von 3 Landeskirchen (Rheinland, Westfalen, Lippe) getragen wird und erhalte mein (Ruhe-)Gehalt von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund. Da ich nicht bei allen in Frage kommenden Institutionen nachfragen möchte, bitte ich Sie herzlich um Antwort: ist es auch für mich (und meine Kollegen) ratsam Widerspruch einzulagen und wenn ja, bei wem?
Für eine Antwort bedanke ich mich sehr herzlich und bin mit freudlichen Grüßen Ihr Hans Wilcke
Sehr geehrter Herr Wilcke,
nach meiner Recherche gilt das Landesbesoldungsgesetz für Kirchenbeamte sinngemäß. Diese grundsätzliche Regelung findet sich in § 1 Absatz 1 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung. In weiteren von der Kirche herausgegebenen Ordnungen wird allerdings auch mehrfach auf das Bundesbesoldungsgesetz verwiesen. Aus den öffentlich zugängigen Unterlagen konnte ich zudem nicht herausfinden, ob und inwieweit eine Übernahme der Regelungen im Besoldungsanpassungsgesetz für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen inzwischen erfolgt ist.
Ich kann Ihnen daher nur raten, sich direkt an Ihre Versorgungskasse bzw. die zuständige Stelle bei Ihrer Landeskirche zu wenden. Diese sollten Ihnen zunächst generell Auskunft erteilen können, ob für Sie das Landesbesoldungsgesetz und auch das Besoldungsanpassungsgesetz Anwendung findet. Sollte das der Fall sein, wäre ein Widerspruch aus meiner Sicht durchaus ratsam.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Optendrenk