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Frage von Wolf H. •

Frage an Marcus Held von Wolf H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Held,

in § 5 der Arbeitsstättenverordnung heißt es:
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__5.html

Beschäftigte in Gaststätten und anderen Institutionen können sich wegen des Absatzes 2 nicht gegen das Passivrauchen wehren.

Würden Sie sich daher dafür einsetzen, dass der Absatz 2 in der Arbeitsstättenverordnung ersatzlos gestrichen wird?

Mit freundlichen Grüßen
Wolf Hempel

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hempel,

ja, dafür möchte ich mich einsetzen!

Grüße
Marcus Held