Viele EU-Mitgliedsstaaten haben den Cannabiskonsum entkriminalisiert, Ein- und Ausfuhr bleibt jedoch trotz freiem Warenverkehr strafbar. Wie ist Ihre Position zu Artikel 71 des Schengener Abkommens?
Sehr geehrte Frau Ripa,
Cannabis-Konsumierende haben lange für eine Entkriminalisierung gekämpft. Die Strafen standen oft in keinem Verhältnis und richteten sich oft gezielt gegen Kulturen of Color wie Rastafari und Hip-Hop sowie gegen Menschen mit Behinderungen, bei denen schulmedizinische Arzneimittel versagen. Durch die Entkriminalisierung haben Konsumierende die Möglichkeit, Cannabis selbst anzubauen sowie frei von Streck- und Pflanzenschutzmitteln oder synthetischen Zusätzen über Social Clubs zu erwerben und sind nicht mehr auf den Schwarzmarkt angewiesen. Es stellt jedoch eine Diskriminierung dar, wenn Cannabisprodukte nicht in andere Mitgliedsstaaten wie die Niederlande oder Spanien eingeführt oder von dort ausgeführt werden können. Für andere deutlich gefährlichere Drogen, z. B. Alkohol oder Lachgas, gelten diese Beschränkungen nicht. Konsequenterweise sollte geprüft werden, ob dies auf europäischer Ebene neu geregelt werden kann. Über Ihre Stellungnahme freue ich mich sehr.
Sehr geehrte Frau M.,
in der Drogenpolitik entscheidet jedes Land selbst, welche Substanzen es verbietet und welche nicht. Außer in Deutschland ist der Besitz, Konsum oder Transport von sogenanntem rekreativem Cannabis (Gebrauch als Genussmittel) in jedem Land der EU verboten und fällt in 26 Ländern unter das Strafrecht oder wird zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet. Deshalb darf man diese Substanz logischerweise dort auch nicht einführen.
Ausnahmen gibt es allerdings für das sogenannte medizinische Cannabis. Denn um eine medizinische Versorgung sicherzustellen, darf man betäubungsmittelhaltige Arzneimittel ins Ausland mitnehmen. Allerdings muss ein Arzt diese verschreiben. Zudem darf man sie nur für den persönlichen Gebrauch in einer für die Dauer der Reise angemessenen Menge einpacken. In der Regel ist eine Reisedauer von maximal 30 Tagen möglich. Innerhalb des Schengenraums ist eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Das Dokument muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein. Für Reisen außerhalb des Schengenraums sollte man sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss Angaben zur Wirkstoffbezeichnung und -menge enthalten sowie Einzel- und Tagesdosierungen und der Dauer der Reise.
Bei etwaigen Fernreisen sollte man darauf achten, dass einige Länder deutlich strengere Regeln haben und einige sogar die Mitnahme von Betäubungsmitteln generell verbieten. Man sollte sich im Vorfeld der Reise auf jeden Fall sehr genau erkundigen, etwa über die zuständige diplomatische Vertretung des Reiselandes in Deutschland, um Probleme zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Ripa