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Frage von Martin K. •

Frage an Lothar Binding von Martin K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Binding,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage vom 06.Feb.2020
Sie schreiben: „Ihre Behauptung, ihr Kapital würde durch eine Kapitalertragsteuer komplett von der Finanzverwaltung abgeschöpft kann ich nicht nachvollziehen, denn nur der Ertrag unterliegt der Kapitalertragsteuer. Von nur 25 Prozent.“

Meine Behauptung bezog sich auf meinen in meiner Frage vom 16.01.2020 dargelegten Kontoauszug 2019:
Im Gewinn geschlossene Optionen: + 380.451,17 €
Im Verlust geschlossene Optionen: - 378.880,64 €
Gesamt: + 1.570,53 €
Für 2019 muss ich für dieses Ergebnis 1.570,53 € * 25% = 392,- € Abgeltungssteuer zahlen.
Der Kontostand betrug Ende 2019 ca. 50.000€

Sollte ich in 2021 das gleiche Ergebnis am Jahresende erzielen, ist mit der Gesetzesänderung zur begrenzten Berücksichtigung von Verlusten bei Termingeschäften, folgende Rechnung durchzuführen, da von dem Verlust von - 378.880,64 € nur 10.000€ berücksichtigt werden:
380.451,17€ - 10.000€ = 370.451,17€ * 25% = 92.612,-€ Abgeltungssteuer wären zu zahlen.

Die gesamten 50.000€ von diesem Konto gehen als Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) an die Finanzverwaltung und ich muss einen Kredit von 42.612€ aufnehmen, um den Rest zu bezahlen.
In ihrer damaligen Antwort hatten sie dem nicht widersprochen.

Ist meine Berechnung für 2021 falsch? Habe ich die Gesetzesänderung falsch verstanden? Muss in 2021 auch weiterhin nur vom Ertrag von 1.570€ Kapitalertragssteuer gezahlt werden.

Mit freundlichen Grüßen
M. K.
ein hoffender Privatanleger

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kuhn,

unabhängig von der Tatsache, dass das angeführte Beispiel oder vergleichbare Fälle in der Praxis selten auftreten dürften, ist die Berechnung zutreffend.

Die Begrenzung der Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften greift auch, wenn die unterjährig realisierten Verluste 10.000 Euro übersteigen. Von dem im Beispiel dargestellten realisierten Verlust von 378.880,64 € sind nur 10.000 Euro vom Gewinn von 380.451,17 € abziehbar. Es entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn von 370.451,17 €, der der Abgeltungsteuer unterliegt, obwohl bei Gegenrechnung beider Geschäfte nur ein Gewinn von 1.570,53 € verbleibt.

Deshalb sind solche rein spekulativen Geschäfte für Privatanleger mit der günstigen Abgeltungssteuer (zum Preis der Verlustverrechnungsbeschränkung) nicht geeignet. Im Betriebsvermögen sieht das anders aus, dort werden typischerweise auch andere Ziele verfolgt:

Ich zitiere aus einer Broschüre des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. und dem Deutschen Industrie und Handelskammertag „Absicherungsinstrumente", Berlin im September 2015:

„Das Unternehmertum ist verknüpft mit Risiken verschiedenster Art. Sie sind Teil des täglichen Geschäfts. Entscheidend ist, dass ein Unternehmen die Risiken tragen kann. Es sollten nur solche Risiken im Unternehmen verbleiben, die auch in wirtschaftlich schwierigen Situationen nicht unmittelbar die Existenz gefährden. Es gehört zu den zentralen Aufgaben jeder Unternehmensleitung, im Rahmen des Risikomanagements die Widerstandskraft des eigenen Betriebs sicherzustellen. Zu diesen Risiken gehören auch sogenannte Marktpreisrisiken. Zu den typischen Marktpreisrisiken zählen schwankende Zinsen, Währungskurse und Rohstoffpreise."

Soweit das Zitat.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr Lothar Binding