Frage an Kurt Beck von Werner M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Beck,
zur Erhöhung des Pensionseintrittsalters für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Rahmen der Änderung des § 208 LBG auf bis zu 65 Jahre haben Sie diese Erhöhung u.a. damit gerechtfertigt, dass die Arbeit von Polizeibeamten immer mehr der von Verwaltungsbeamten gleiche. Anhand der im § 208 beschriebenen Ausnahmen (Wechselschichtdienst, Sondereinsatzkommando und Mobiles Einsatzkommando) ist nun interpretierbar, dass Sie alle anderen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit normalen Verwaltungsbeamten gleichsetzen. Eine Auffassung die, sollte meine Schlussfolgerung zutreffen, nicht mit der Polizeiwirklichkeit übereinstimmt. Insbesondere die Kollegen in Mordkommissionen, bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und bei der Kriminaltechnik versehen einen Dienst, der weder zeitlich noch von der Aufgabe her auch nur ansatzweise mit einem Verwaltungsdienst vergleichbar ist.
Mich würde ihre Auffassung dazu sehr interessieren.
In diesem Zusammenhang wäre es auch hilfreich, wenn Sie kurz polizeibezogen zu dem auch aus SPD-Reihen geäußerten Vorschlag Stellung beziehen könnten, nicht mehr so sehr das Lebensalter, sondern mehr die Lebensarbeitszeit in den Vordergrund der Reformüberlegungen zu rücken.
Mit freundlichen Grüßen
W.Märkert
Sehr geehrter Herr Märkert,
die ursprüngliche Regelung des von Ihnen angesprochenen § 208 LBG sind nahezu fünfzig Jahre alt. Seit den 50er Jahren haben sich die Bedingungen für Polizeibeamtinnen- und beamte beachtlich verändert. So ließen beispielsweise Änderungen in den Organisationsstrukturen und in den Aufgabenbereichen, Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, die Einführung einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit und nicht zuletzt der enorme technische Wandel eine Neubewertung der besonderen Altersgrenze zu.
In den Bereichen, in denen von Polizeibeamtinnen und -beamten im Vergleich zu anderen Beamtengruppen eine höhere Anforderung an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gefordert wird, wie beispielsweise bei Spezialeinsatzkräften, wird nach wie vor dem Gedanken der Fürsorge Rechnung getragen und die Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres beibehalten.
Diese Maßnahmen sollen nach fünf Jahren überprüft werden. In Ihrer Funktion als Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, werden Sie davon sicher Kenntnis haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck