Letztes Jahr wurden die Bedarfssätze nach SGB II neu bestimmt. Was wollen Sie tun, um zu verhindern, dass ärmere Mitbürger immer mehr aus der heutigen Mobilitätsgesellschaft ausgeschlossen werden?
Mobilität ist kein Luxusartikel. Doch in NRW kann sich ein(e) Hartz IV-Empfänger/-in ohne Einschränkungen bei anderen Ausgaben nicht mal ein „Sozialticket“ leisten. Trotz Landesförderung. Von gelegentlichen Fahrten über die eigenen Stadt- bzw. Kreisgrenzen hinaus ganz zu schweigen.
Man kann es nur abenteuerlich nennen, wie das Bundesarbeitsministerium die im Rahmen der EVS 2018 empirisch erhobenen, ohnehin nicht gerade üppigen Ausgaben unterer Einkommensgruppen für die Nutzung von „fremden Verkehrsdienstleistungen“ (im wesentlichen Bus und Bahn, aber auch gelegentliche Fahrten mit Eisenbahn oder Taxi) in Höhe von durchschnittlich 47,01 € in mehreren Rechenschritten auf angeblich existenznotwendige 35,16 € heruntergerechnet hat.* Fürs Jahr 2021 wurde daraus ein monatlicher „Bedarf“ von 36,05 € abgeleitet. Nur zum Vergleich: Ein Sozialticket kostet im VRR aktuell 39,35 €, im VRS sogar 42,80 €.
* s. Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf, BT-Drucksache 19/22750 v. 23.9.2020, S. 27f
Sehr geehrter Herr Holtgrave,
danke für Ihre Frage. Ich habe mich schon immer dafür ausgesprochen, dass Anspruchsberechtigte für die Bedarfssätze nach dem SGB II grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Fahrten im gesamten ÖPNV haben sollten. Diese Haltung werde ich auch weiterhin vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wegener