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Kirsten Kappert-Gonther
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Susanne K. •

Kürzlich wurde die Strompreisbremse beschlossen. Sie ist auf 80 Prozent des Vorjahres gedeckelt. Was ist wenn Familienzuwachs erwartet wird, gibt es ein fiktiver Wert für eine weitere Person?

Kindergeld berücksichtigt den Strompreisdeckel nicht ( ca. 20 Euro Mehrkosten von Strom pro Person nächstes Jahr) . 80 Prozent des Verbrauchs berücksichtigt Familienzuwachs nicht.
Aktueller Strompreis ab 2023 53 ct pro kWh.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihre Frage. Die Bundesregierung und die regierungstragenden Fraktionen im Bundestag sind sich der großen Belastung durch die hohen Energiepreise sehr bewusst und haben umgehend reagiert. Seit Jahresbeginn wurden drei Pakete zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger im Umfang von ca. 95 Mrd. Euro beschlossen. Allein das Entlastungspaket III umfasst ein Volumen von ca. 65 Mrd. Euro. In der Gesamtheit trägt die Bundesregierung mit ihren Entlastungmaßnahmen dazu bei, die Auswirkungen auf die Energie- und Verbraucherpreise abzumildern, die Energieversorgung bezahlbar zu halten und Einkommen zu stärken.

Zunächst wurde die Abschaffung der EEG-Umlage vorgezogen. Das heißt, dass Stromkundinnen und -kunden seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen müssen und der Bund die Kosten der EEG-Förderung übernimmt. Der Strompreis sinkt damit um 3,7 Cent je Kilowattstunde und entlastet Verbraucher/-innen um insgesamt 6,6 Mrd. Euro.

Die im Rahmen des Entlastungspakets III von der Bundesregierung beauftragte ExpertInnenkommission hat am 31.10. ihren Abschlussbericht vorgelegt, mit Vorschlägen für Preisdämpfungsmodelle für den Gas- und Wärmebereich. Die Bundesregierung hat sich die Ergebnisse der Kommission weitgehend zu eigen gemacht und hat am 25.11. per Umlaufverfahren im Kabinett die Gesetzentwürfe für die Gas- und Strompreisbremse beschlossen.

Die Strompreisbremse soll ab Januar 2023 gelten und ebenfalls ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt werden. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind und die Gas- und Strompreisbremen keine ausreichende Entlastung gibt, z.B. für Mieterinnen und Mieter.

Die Preisbremsen gelten für alle Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso, wie für Krankenhäuser, soziale Dienstleister und Träger oder Einrichtungen aus Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für all diejenigen, die nicht in ausreichendem Maße von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sind Härtefallregelungen in Vorbereitung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kirsten Kappert-Gonther

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