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Kevin Kühnert
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Frage von Jan R. •

Frage an Kevin Kühnert von Jan R. bezüglich Europapolitik und Europäische Union

Sehr geehrter Herr Kühnert, 2007 ist Reform des Zuwanderungsgesetztes mit Zustimmung der SPD in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009) entstand dadurch eine zwar legale, aber ordnungspolitisch unschöne Inländerdiskriminierung von deutschen Staatsbürger*innen beim "Ehegattennachzug zu Deutschen". Die Regelung hatte die Intention "Schein- und Zwangsehen zu verhindern und Integration zu fördern". Abgesehen davon, dass es sich bei der Unterstellung gegen bestimmte Ehepartner 2. Wahl um Generalverdacht handelt, fehlen bis heute empirische Belege dafür, dass einfache Deutschkenntnisse VOR der Einreise Schein- und Zwangsehen verhindern. Und: Erklären Sie mir doch bitte mal den Unterschied zwischen z.B. einer Brasilianerin und einem Deutschen und einer Vietnamesin und einem Deutschen in Bezug auf "Schein- und Zwangsehe und in Bezug auf Integration"? Im Gegenteil - es gibt haufenweise Belege, dass die obligatorischen Sprachnachweise, dass der obligatorische Sprachnachweis VOR der Einreise in ca. 12 000 Fällen pro Jahr das Eheleben "echter Ehepaare" dauerhaft (!) und nachhaltig (zum Teil Jahre) behindert und teilweise sogar zerstört.
Warum verweigerte sich die SPD noch 2018 einem intakten, gemeinsamen Wertesystem in Europa? Was genau unterscheidet einen Franzosen und eine Vietnamesin in Deutschland von einem Deutschen und einer Vietnamesin in Deutschland?
https://www.bundestag.de/presse/hib/583858-583858
Halten Sie Inländerdiskriminierung, rassistische Diskriminierung und Generalverdacht bis in Ehe und Familie (Art. 6 GG) für eine angemessene Form der "Wertschätzung der Vielfalt"?
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz definiert Rassismus als "die Überzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse, Hautfarbe, #Sprache, Religion, #Staatsangehörigkeit oder nationale oder ethnische #Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gefühl der Überlegenheit gegenüber einer Person oder Personengruppe rechtfertigt".

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