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Katrin Staffler
CSU
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Frage von Peter M. •

Frage an Katrin Staffler von Peter M. bezüglich Gesundheit

Grüß Gott, Frau Staffler !
Das Corona-Virus wird sich nicht durch noch mehr Gesetze reduzieren lassen. Nur die Akzeptanz von wirksamen Maßnahmen in der Bevölkerung kann helfen.Eine Aufnahme neuer Bestimmungen in das InfSchG und weitere mögliche Einschränkungen des GG sind nicht zielführend. Was meinen Sie ?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Maierhöfer,

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie sich auf den Entwurf für ein „Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (3. Bevölkerungsschutzgesetz; BT-Drs. 19/23944) beziehen.

Erlauben Sie mir einen allgemeinen Hinweis: Die Pandemie und insbesondere die steigenden Infektionszahlen der letzten Wochen zwingen uns, einige unserer Freiheiten einzuschränken, um die gesamte Bevölkerung zu schützen. Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass diese Einschränkungen eine Belastung darstellen. Als Abgeordnete wägen wir daher ständig zwischen dem Infektionsgeschehen und den Einschränkungen ab, die zur Bekämpfung der Pandemie notwendig sind. Ich versichere Ihnen, dass wir diese Abwägungen seit dem Ausbruch der Pandemie permanent diskutieren und auf den Prüfstand stellen. Um es deutlich zu machen: Niemand in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat ein Interesse, Freiheiten ohne Not einzuschränken.

Nun konkret zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz: Dort wird eine Definition der epidemischen Lage gesetzlich verankert. Indem wir die Kriterien formulieren, unter denen der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann, sorgen wir für mehr Rechtssicherheit. Voraussetzung ist, dass eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik besteht. Dies ist in zwei Fällen gegeben: Erstens, die Weltgesundheitsorganisation hat eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht. Zweitens, eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder findet statt. Mit einem entsprechenden Antrag muss der Deutsche Bundestag feststellen, dass eine solche Lage besteht. Nur durch eine Mehrheit im Deutschen Bundestag kann dies erfolgen. Keine andere Person oder Institution kann die epidemische Lage feststellen.

Außerdem möchte ich betonen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auch an die Pandemie gebunden sind. Selbstverständlich finden die Einschränkungen also nur für eine bestimmte Zeit statt. Sämtliche Maßnahmen auf Grundlage der epidemischen Lage enden automatisch - dies ist im Gesetz verankert - am 31. März 2021, oder wenn der Deutsche Bundestag mit einer einfachen Mehrheit die epidemische Lage vor diesem Zeitpunkt für beendet erklärt. Als Abgeordnete des Deutschen Bundestags haben wir also jederzeit die Möglichkeit die Lage und die damit verknüpften Maßnahmen zu beenden.

Der Einfluss des Parlaments ist also unter keinen Umständen gefährdet. Sofern Verordnungsbefugnisse für das Gesundheitsministerium bestehen, gelten diese nur in einem bestimmten Bereich und nur für den Zeitraum der epidemischen Lage. Als Gesetzgeber kann der Deutsche Bundestag jegliche Vorschriften jederzeit per Gesetz ändern: Er ist jederzeit in der Lage, höherrangiges Recht zu verabschieden. Uneingeschränkte Befugnisse existieren nicht und werden auch nicht eingeführt. In den vergangenen Monaten hat der Bundestag rund 30 Corona-Gesetze beschlossen und ca. 70 Debatten geführt. Selbstverständlich werden wir uns weiterhin intensiv mit allen Themen in diesem Umfeld befassen.

Das Infektionsschutzgesetz gestattet heute schon u.a. der Bundesregierung und den Landesregierungen, notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Daran ändert der vorliegende Entwurf eines 3. Bevölkerungsschutzgesetzes nichts, er konkretisiert lediglich Maßnahmen, die getroffen werden dürfen. Gleichzeitig schränkt er auch deutlich ein, was nicht getan werden darf.

Diese Konkretisierung ist notwendig, da in den vergangenen Wochen deutlich geworden ist, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt. Eine Pandemie dieser Dauer und diesen Ausmaßes war bislang nicht bekannt. Medikamente zur Behandlung oder ein Impfstoff stehen bislang nicht zur Verfügung. Es gibt zwar positive Meldungen zu einem Impfstoff, allerdings ist dieser noch nicht zugelassen, da er trotz der Dringlichkeit selbstverständlich genauso intensiv wie jedes andere Medikament vor der Zulassung geprüft wird. Aus diesen Gründen will der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im InfektionsschutzG mit einem neuen §28a konkret an die Covid-19-Pandemie anpassen.

Dabei ist mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen nicht vorgesehen, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes auszuweiten, sondern es ist vorgesehen, die Vorschriften zu präzisieren. Uns als Parlamentarier war zudem wichtig, regelmäßig über die Entwicklungen der epidemischen Lage informiert zu werden. Daher wird die Bundesregierung auch dazu verpflichtet, den Bundestag regelmäßig über die Entwicklung zu unterrichten.

Keinesfalls sollen mit dem neuen Infektionsschutzgesetz Grundrechte abgeschafft werden. Es ist mir daher besonders wichtig klarzustellen, dass der Gesetzentwurf keinerlei Maßnahmen in diese Richtung enthält! Die für den Infektionsschutz zuständigen Landesregierungen können - wie bisher schon - auch weiterhin selbständig, je nach aktueller Infektionslage, entscheiden, welche Mittel sie gegebenenfalls anwenden oder nicht und ob sie auf den Einsatz weiterer Maßnahmen zurückgreifen. Dabei gibt es strenge Rahmenbedingungen: So wird erstens eine allgemeine öffentliche Begründungspflicht eingeführt, um die ausführenden Länderregierungen zu einer Begründung ergriffener Maßnahmen zu zwingen und diese wesentlichen Entscheidungsgründe transparent zu machen. Zweitens wird auch eine Pflicht zur Befristung eingeführt. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Schutzmaßnahmen präzisiert und die Maßnahmen definiert, um zukünftig unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu vermeiden. Außerdem müssen bei allen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit gewahrt und „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und auf die Allgemeinheit“ berücksichtigt werden. Konkret bedeutet das auch: Der Gesetzesentwurf ermöglicht weder ein Eindringen in die Privatsphäre noch in die Wohnung.

Bestandteil unserer parlamentarischen Beratungen wird auch die Impfdokumentation gem. § 36 Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b IfSG (neu) sein, die Personen betrifft, die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind. Hier möchte ich klar betonen, dass es nie Intention der Bundesregierung war und ist, eine Impfpflicht gesetzlich zu verankern. Eine derartige Impfpflicht hat nie in einem Gesetzentwurf gestanden. Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktionen setzen vielmehr darauf, dass sich bei Vorliegen eines Impfstoffes ausreichend viele Menschen freiwillig impfen lassen und damit dazu beitragen, dass wir schnellstmöglich wieder zur Normalität zurückkehren können.

Ich hoffe, dass ich mit diesen Informationen Ihre Bedenken auflösen konnte.

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!

Ihre Katrin Staffler

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