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Katrin Göring-Eckardt
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Frage von Martin W. •

Falsche Entlastungsberechnung für Nachtspeicherheizung?

Sehr geehrte Frau Katrin Göring-Eckardt,

Sie hatten freundlicherweise eine Frage zur Strompreisbremse für die Nachtspeicherheizung beantwortet. Allerdings scheint mir Ihre Berechnung nicht ganz einleuchtend. Sie argumentieren, dass es für zeitvariable Tarife sogar ein Vorteil bedeute, da die Niedertarifzeit viel Strom ziehe aber nur zu einem kleineren Teil in den Entlastungsbetrag eingehe.
Das passt so nicht, folgende Beispiel-Rechnung:
NT: bisher zu 18 cent/kWh für 1/3 des Tages
HT: bisher zu 36 cent/kWh für 2/3 des Tages
NT: neu zu 45 cent/kWh für 1/3 des Tages
HT: neu zu 55 cent/kWh für 2/3 des Tages
Errechnung des Entlastungsbetrages: 1/3 * (45 - 40) cent + 2/3 * (55 - 40) cent = 11,7 cent/kWh
Das bedeutet, dass wir in Zukunft für den NT anstatt 18 cent/kWh dann 33,3 cent/kWh (=45-11,7) = zahlen würden. Das ist fast das Doppelte im Vergleich zu bisher.
Rechne ich falsch?

Mit freundlichem Gruß
Martin W.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Frage an Katrin Göring-Eckardt.

Tatsächlich gibt es auch Haushalte, die Nachtstrom beziehen ohne dass dieser gesondert erfasst wird. Vielmehr kommen hier Hoch- und Tiefpreisfenster zur Anwendung, sodass grundsätzlich jedweder nachts verbrauchte Strom, also auch der für den Betrieb von Waschmaschine, Fernseher & Co, über den Nachtstromtarif abgerechnet wird.

In den letzten Monaten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterschiedliche Nachbesserungen am Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse erarbeitet. Dabei wurde unter anderem auch explizit der Punkt der Stromdirektheizungen angegangen. So sieht der aktuelle Gesetzesentwurf vor, dass der Strompreis für den Betrieb von Stromdirektheizungen und Wärmepumpen inklusive sämtlicher Entgelte maximal 26 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Dort wo kein separater Netzanschluss oder Zähler installiert ist, wird die Entlastung wiederum über einen gewichteten Durchschnitt aus Niedertarif und Hochtarif, also 26 Cent/ kWh respektive 40 Cent/kWh berechnet. Genau wie bei der allgemeinen Anwendung der Strompreisbremse gilt die staatlich finanzierte Preisbegrenzung für 80 % der Verbrauchsprognose, die verbleibenden 20 % werden nach dem im jeweiligen Stromabnahmevertrag vereinbarten Preis abgerechnet. Sofern der vertraglich vereinbarte Preis unter 26 Cent/ kWh liegt, wird selbstverständlich der gesamte Verbrauch zu diesem günstigeren Preis abgerechnet.

Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Hier können Sie ihn in Gänze lesen: https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0167-23.pdf

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte gern an die zuständigen Fachabgeordneten der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen: https://www.gruene-bundestag.de/fraktion/arbeitsgruppen oder an den Bürgerdialog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Service/Buergerdialog-Kontakt/buergerdalog-kontakt.html

Mit herzlichen Grüßen

Büro Katrin Göring-Eckardt

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