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Frage von Wilfried M. •

Frage an Karl Vetter von Wilfried M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Vetter,
gemäß einer off. Broschüre Ihres Landesjugendamtes (1) habe sich das „Selbstverständnis“ des „psychol. Sachverständigen im Familienrechtsbereich“ "vom ausschließl. Feststellen im Sinne einer statusdiagnost. Begutachtung mehr hin zu einem VERHALTENS- und EINSTELLUNSVERÄNDERNDEN VORGEHEN, um die Nachtrennungs- und Scheidungssituation für die betroffenen Familienmitglieder zu gestalten", gewandelt.
Eine "interdiszipl. KOOPERATION MIT anderen AM TRENNUNGSGESCHEHEN BETEILIGTEN BERUFSGRUPPEN" ermögliche darüber hinaus "die Anbahnung einer weiteren Beratung. Ergebnisse dieser nach außen gelagerten Intervention können jederz. nach vorhergehender Aufklärung und Rücksprache mit den Beteiligten in die Schlussf. des Gutachters aufgenommen werden".
Fragen:
1. Inwiefern wäre im "verhaltens- und einstellungsverändernden Vorgehen" keine Psychotherapie (bzw. Fam.therapie, 2) zu sehen?
2. Willigen die betroff. Familien im Sinne eines inf. Einverständnisses in eine solche Art von "Therapie" (und "Daten-Rezyklierung"!) ein, auch wenn der "Sachverständige" womöglich weder über eine psychotherap. Anerkennung verfügt noch über eine entspr. Berufserfahrung?
3. Steht das Vorgehen eines "Sachverständigen", der das o. zit. "Selbstverständnis" verinnerlicht hat, ohne bei der PT- Kammer gemeldet zu sein, sonst irgendwie unter berufsethisch fundierter Aufsicht?
Mit frdl. kolleg. Gruß
Dipl. med. W. Meißner
Facharzt (Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie) a.D.
1) "Trennung und Scheidung",Aufl 2004/2006, S. 42 f, vgl. Ausschnitt, mit Randgl. unter http://www.wilfriedmeissner.de/pdf/DocumentaBarbarica.pdf
2) vgl.: "Sollte in Bayern nach diesen Ausf. verfahren werden, so wäre die Bestellung eines Sachverst. durch ein Familiengericht gleichbedeutend mit der Entscheidung, die Beteiligten ohne deren Wunsch familientherapeutischen Maßnahmen zu unterziehen." http://www.ungesundleben.org/ungesund/index.php/Archiv:Jugendamt_und_Familiengericht

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