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Karl Theodor von und zu Guttenberg
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Frage von Walter R. •

Frage an Karl Theodor von und zu Guttenberg von Walter R. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr von Guttenberg,

mir ist das Urteil bekannt! Das OLG führt weiter aus dass die 0,5er nicht dem Spielzeugrecht unterfallen, weil Ihnen Kennzeichnung gemäß DIN71-1 fehlt. Sie werden von der DIN EN 71-1 aber ausgenommen. Zur Definition ist C.1 des Anhangs C der Norm von Bedeutung! Eine zwangsweise Angleichung der Geschossspielzeuge auf EU Mass 0,08J ist nur dann zwingend um EU konform zu gehen, wenn diese unter 14 Jahre verkauft werden, was mit den 0,5ern nicht geschieht! Regelungen für Spielzeug, das über 14 Jahre verkauft wird, können die Länder selbst treffen, da es sich hier gemäss DIN71-1 nicht mehr um Kinder handelt.

Warum hat sich das BMI am 09. 07.07, als Reaktion auf das Urteil OLG Karlsruhe an Innen- und Justizministerien der Länder gewandt und empfohlen von der Einleitung von Strafverfahren gegen Händler und Käufer von Soft-Air-Waffen abzusehen / anhängige Verfahren einzustellen? Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Entwurf zur Änderung des WaffG übermittelt wurde und mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.08 gerechnet werde. Es sei vorgesehe,n den Grenzwert für Spielzeugwaffen von 0,08 Joule auf 0,5 Joule anzuheben und somit dem Beschluss der Frühjahrs-Innenministerkonferenz 2007 zu entsprechen.
Was ist aus dieser Absicht geworden? Denn diese Aussage des BMI war klar und deutlich! Hätte dann nicht bereits im im Frühjahr 2007 eine Erklärung erscheinen müssen? Warum wurde der Feststellungsbescheid fast 4 Jahre toleriert? Das Versäumnis liegt auf der Seite des Gesetzgebers, warum müssen die Bürger die Last tragen? Warum ist es so schwer den Entwurf, der bis zum 22.11. noch aktuell war, umzusetzen und die Energiegrenze auf 0,5J zu setzen? Die Spielzeuge werden durch §42a trotzdem aus Grünanlagen, Schulen und Fußgängerzonen verbannt! Zudem würde die drohende Kriminalisierung abgewandt!

Sie schreiben:
"Bei den Betroffenen liegt hier jedoch ein sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum i. S. d. § 17 S. 1 des Strafgesetzbuches vor, wenn der Betroffene auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides vom 18. Juni 2004 vertraut hat. Eine Schuldzuweisung wird daher ausgeschlossen."

Das ist schön und gut, mal abgesehen davon das der FSB mehrmals vom BMI bekräftigt wurde, aber: Wird die Schuldzuweisung auch nach dem 01.04.2008 ausgeschlossen? Denn nach aktuellem Stand sind ab diesem Datum jene Betroffene Kriminelle! Denn ab diesen Zeitpunkt ist der Besitz eines solchen Geschosspielzeuges ein Verstoß gegen das WaffG! Welcher verheerende Folgen für die Zukunft haben kann und wird. Die Spielzeuge zum Büchsenmacher zu tragen und/oder vernichten zu lassen, kann keine Lösung sein. Immerhin würden die Kosten für das legalisieren den Anschaffungspreis um weit über das Doppelte hinaus kosten!
Wird die Schuldzuweisung dann auch weiterhin ausgeschlossen? Oder die Kriminalisierung tatsächlich einfach in Kauf genommen? Beziehungsweise: Was wird dagegen getan?
Gruss,
Walter Ruf

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Ruf,

haben Sie vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass sich die Union für eine Verschärfung des Waffengesetzes ausspricht. Auch wenn wir an der einen oder anderen Stelle eine divergierende Auffassung haben, so ist es für mich doch unabdingbar, ständig Beurteilungen und Stimmungsbilder zu erhalten.

Am 18.1.2008 ist der Gesetzentwurf vom Bundestag zur weiteren Beratung in den Innenausschuss überwiesen worden. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich im Vorfeld der Debatte Ihre Fragen nicht abschließend beantworten kann. Ich erlaube mir jedoch, den zuständigen Gremien ihre Argumentation weiterzuleiten. Nachdem ich mir selbst nicht die Hybris gestatte, mich als „Experte“ im Waffenrecht und damit im Kontext stehenden Fragen zu bezeichnen (der Unterausschuss Rüstungskontrolle, dem ich u. a. angehöre, beschäftigt sich mit gänzlich anderen Bereichen), wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie vergleichbar fachspezifische Themenkomplexe an die Fachleute insbesondere des Innenausschusses richten.

Eine Entscheidung, ob die Schuldzuweisung auch nach dem 01.04.2008 ausgeschlossen wird, liegt nicht bei mir, sondern aufgrund der Gewaltenteilung im Zuständigkeitsbereich des OLG Karlsruhe. Vom Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 StGB kann nur ausgegangen werden, wenn auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides des BKA vom 18.6.2004 vertraut wurde. In einem anderen Fall kann das OLG Karlsruhe durchaus auch zu einem anderen Urteil kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl- Theodor zu Guttenberg