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Karl Theodor von und zu Guttenberg
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Frage von Walter R. •

Frage an Karl Theodor von und zu Guttenberg von Walter R. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Freiherr von und zu Guttenberg,

ich habe eben Ihre Antwort auf die Frage von Hr. Behr gelesen stelle fest, dass Sie sehr kompetent zu diesem Thema informiert sind. Eine Frage besteht aber weiterhin:

Wenn die Geschosspielzeuge, die erst durch Intervention des BKAs durch den Feststellungsbescheid vom 18.04.2004 möglich wurden, ein Problem darstellen, warum wendete sich dann noch am 09.07.2007 das Bundesministerium des Innern (BMI) mit einem Schreiben an die Innen- und Justizministerien der Länder und empfiehlt, von der Einleitung von Strafverfahren gegen Händler und Käufer von Soft-Air-Waffen abzusehen bzw. anhängige Ermittlungsverfahren einzustellen und führt zur Begründung aus, dass seitens des BMI bereits ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (WaffRÄndG) den anderen Bundesressorts zur Stellungnahme übermittelt wurde und mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2008 gerechnet werde? Darin sei u. a. auch vorgesehen, den waffenrechtlichen Grenzwert für die Geschossenergie von Spielzeugwaffen von jetzt 0,08 Joule auf 0,5 Joule anzuheben?
Am 09.08.2007 erfolgte dann auch die Veröffentlichung eines Entwurfes des WaffG mit Energiegrenze 0,5J.

Der BKA Feststellungsbescheid erzeugte einen, vier Jahre bestehenden Rechtsschein, in dessen Bestehen Unmengen an Geschossspielzeugen mit maximal 0,5Joule Mündungsenergie verkauft wurden. Viele kleine Händler haben sich eine Existenz aufgebaut. Mit der Novelle des Waffenrechts werden durch diesen Verwaltungsakt mehrere hunderttausend Bürger zu Kriminellen per Definition.
Was hierdurch folgt ist klar: Eine Kriminalisierung der Kinderzimmer. Davor hatte das BMI schon gewarnt, als es am 08.04.2006 eine Stellungnahme zum Feststellungsbescheid abgab, welcher auch die maximale Energie auf 0,5 Joule festlegte.

Mit freundlichem Gruß,
Walter Ruf

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Ruf,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Waffengesetz. Ihr Unmut, den Sie zum Ausdruck bringen ist durchaus nachvollziehbar. Bitte gestatten Sie mir einige Ausführungen dazu:

Das Waffengesetz nimmt solche Schusswaffen vom Gesetz aus, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt wird.

Der zitierte BKA- Feststellungsbescheid enthält dazu die Aussage, dass vor dem Hintergrund des dargelegten Widerspruchs zwischen Waffenrecht und europäischem Recht die Energiegrenze für Spielzeugwaffen bis zu einer Angleichung des Waffenrechts auf 0,5 Joule gelegt wird.

Der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 18.Juni 2004, mit dem der zulässige Grenzwert für Spielzeugwaffen von 0,08 Joule Mündungsenergie auf 0,5 Joule angehoben werden sollte, konnte nach Ansicht der bis jetzt vorliegenden Rechtsprechung die Regelung im Waffengesetz nicht verändern. Mit dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ist mittlerweile ein Revisionsgericht zu der Auffassung gekommen, dass der Bescheid mit der Regelung zur Anhebung des Grenzwertes für die Rechtsprechung nicht bindend ist: Der Feststellungsbescheid des BKA vom 18. Juni 2004 sei für die Strafgerichte, die nach Art. 20 Abs.3, 97 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, nicht verbindlich. Er sei nicht geeignet, die gesetzliche Regelung zu modifizieren und die verfahrensgegenständlichen Soft- Air- Pistolen aus dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes auszunehmen.

Unter dieser Bedingung haben Händler, die auf die im Feststellungsbescheid getroffene Regelung vertraut haben und Waffen mit einer Energie zwischen 0,08 Joule und 0,5 Joule an Kinder verkauft haben objektiv gegen das Waffengesetz verstoßen. Bei den Betroffenen liegt hier jedoch ein sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum i. S. d. § 17 S. 1 des Strafgesetzbuches vor, wenn der Betroffene auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides vom 18. Juni 2004 vertraut hat. Eine Schuldzuweisung wird daher ausgeschlossen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl- Theodor zu Guttenberg