Warum dürfen politische Parteien laut §129 Abs. 3 StGB nicht als kriminelle Vereinigung gelten, selbst wenn sie die Kriterien erfüllen? Halten Sie diese Ausnahme für gerechtfertigt?
Nach §129 StGB können Gruppen als kriminelle Vereinigung eingestuft werden, wenn sie auf Straftaten ausgerichtet sind. Absatz 3 stellt jedoch politische Parteien unter einen besonderen Schutz: Selbst wenn eine Partei die Kriterien einer kriminellen Vereinigung erfüllt, bleibt sie straffrei, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde. Dies unterscheidet Parteien von anderen Organisationen und gewährt ihnen eine privilegierte rechtliche Stellung. Kritiker sehen darin eine rechtsstaatlich fragwürdige Sonderbehandlung, die kriminelle Strukturen innerhalb von Parteien schützen könnte. Befürworter argumentieren, dass dies notwendig sei, um politische Auseinandersetzungen nicht durch Strafrecht zu ersetzen. Wie stehen Sie zu dieser Regelung? Sollte sie bestehen bleiben oder reformiert werden?

Hallo Herr J.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Was die Agierenden bei der Gesetzgebung mit der bestehenden Regelung erreichen wollten, kann ich natürlich nur mutmaßen. Letztlich kann ich beide Ihrer angeführten Kritiken nachvollziehen.
Insofern man eine Mehrheit zur Regulierung des Paragraphen organisieren kann, sollte die Neufassung Parteien nicht als Ganzes zur krimminellen Vereinigung erklären, insofern einzelne Mitglieder Straftaten, wie zuletzt Kinderpornografie oder Untreue, begehen. Steckt allerdings eine Struktur dahinter stehen oder fördert eine Partei dies, ist dem entschieden entgegenzutreten. Dabei dürfte auch keine Immunität die Ermittlungen behindern.
Daher setzten wir auf eine Stärkung der Justiz, denn eine effektive, zuverlässige und mit Augenmaß handelnde Justiz ist eine
wesentliche Grundlage unserer Gesellschaft. Zu einem Ausnutzen staatlicher Ressourcen für politische Meinungskämpfe darf es dennoch nicht kommen.