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Karl A. Lamers
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Frage von Evelyn K. •

Frage an Karl A. Lamers von Evelyn K. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Kuhn,

gerade habe ich einen Anruf des Gewinnclubs Deutschland erhalten.
Der Anruf erfolgte mit unterdrückter Nummer und auf dem Privattelefon, dessen Nummer in der Robinson-Liste eingetragen ist.
Eine "automatische Stimme" namens Rolf Sommer unterrichtete mich, dass meine Telefonnummer ausgelost worden sei, ich einen Audi Cabriolet im Wert von 25.000 Euro bzw. den Gegenwert in bar gewonnen habe.
Um diesen Gewinn entgegen nehmen zu können, wurde ich aufgefordert, die Telefonnummer 0900 3030120 anzurufen, um in dem dortigen Callcenter weitere Daten zu hinterlassen. Auf anfallende Kosten für diesen Anruf wurde ich nicht hingewiesen.
Ich habe den Anruf umgehend der Bundesnetzagentur gemeldet und selbstverständlich nicht die angesagte Nummer zurück gerufen.
Jedoch gehe ich davon aus, dass etliche Angerufene auf diese üble Masche herein fallen.

Welche Maßnahmen planen Sie, um solchen unseriösen Telefonabzockern das Handwerk zu legen?

Vorab herzlichen Dank für Ihre Antwort.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Kilian,

vielen Dank für Ihre e-mail, in der Sie einen konkreten Fall von unerlaubter Telefonwerbung ansprachen.

Die Millionen von unerwünschten und belästigenden Telefonanrufen stellen ein großes Ärgernis für die Verbraucherinnen und Verbraucher dar. Trotz des bisher schon geltenden ausdrücklichen Verbotes belästigender Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird weiterhin gegen diese Verbotsnorm verstoßen. Die Angerufenen werden in vielen Fällen jedoch nicht nur beworben, sondern häufig direkt oder verschleiert zu einem Vertragsabschluss oder der Änderung laufender Verträge veranlasst.

In Kenntnis der auch von Ihnen geschilderten Problematik hat der Deutsche Bundestag am 26. März 2009 das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen verabschiedet (Bundestags-Drucksache 16/10734).

Die Hauptpunkte des neuen Gesetzes sind:

· Verstöße gegen das gesetzliche Verbot belästigender Telefonanrufe werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet.

· Werbeanrufe sind nur dann zulässig, wenn der Verbraucher / die Verbraucherin ausdrücklich vorher eingewilligt hat und nicht schon, wenn sich eine Einwilligung schlüssig aus seinem / ihrem Verhalten ergibt.

· Im Telekommunikationsgesetz (TKG) wird festgelegt, dass bei
Werbeanrufen die Rufnummern der Anrufer nicht unterdrückt werden dürfen.
Bei Verstößen gegen dieses Verbot droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 €.

· Bei Zeitschriftenabonnements, Wett- und Lotteriedienstleistungen und telefonisch abgeschlossenen Verträgen wird ein Widerrufsrecht eingeführt.

Für telefonisch geschlossene Verträge oder Vertragsänderungen werden mit dem oben genannten Gesetz folgende verbraucherfreundlichen Regelungen eingeführt, die für jedes Dauerschuldverhältnis (zum Beispiel: Telekommunikation, Strom, Gas) gelten:

· Im Falle eines *Anbieterwechsels* (z. B. bei Telekommunikation oder Energie) ist die Textform mit Verbraucherunterschrift für die Kündigung des alten Vertrages notwendig. Der neue Anbieter muss dem alten Anbieter eine Kündigung vorlegen, bevor z. B. ein Telefonanschluss auf einen neuen Anbieter umgestellt werden kann. Damit wird das unbemerkte Unterschieben von Verträgen quasi unmöglich.

· Im Falle einer bloßen Vertragsänderung (z. B. Tarifwechsel) und bei gänzlich neuen Verträgen erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig ein *umfassendes Widerrufsrecht* im BGB. Danach müssen die Anbieter die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Vertragskonditionen und die Widerrufsmöglichkeit schriftlich aufklären. Bei Widerruf wird der Vertrag grundsätzlich rückwirkend aufgelöst. Erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher keine Widerrufbelehrung, gilt das Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt, ansonsten steht ihnen dieses Recht zwei bzw. vier Wochen lang zu. Die Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung trägt der Anbieter.

Diese Widerrufsmöglichkeit macht das „Unterschieben“ von Tarifwechseln unattraktiv, denn die notwendige schriftliche Widerrufsbelehrung verdeutlicht den Verbraucherin­nen und Verbrauchern den Inhalt eines etwaigen mündlichen Ver­trages. Bei fristgerechtem Widerruf müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher für die bis dahin geleistete Dienstleistung nicht zahlen. Eine Zahlungspflicht entsteht nur dann, wenn sie zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zuge­stimmt haben. Die Beweislast hierfür trägt das Unternehmen. Dies wird im Regelfall dazu führen, dass die Unternehmen sich den vorzeitigen Beginn der Leistungserbringung von den Verbraucherinnen und Verbrauchern schriftlich bestätigen lassen werden.

Mit dieser Änderung erfassen wir auch sogenannte "Abo-Fallen" im Internet.

Insgesamt werden mit dieser Neuregelung rechtlich eindeutige Vorschriften eingeführt, die nach unserer Überzeugung zu einer Stärkung der Rechte der Verbraucher führen und die Flut der unerwünschter und belästigender Telefonanrufe drastisch reduzieren werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl A. Lamers MdB