Sehr geehrter Herr Lenders, in mehreren Publikationen war zu lesen, dass Sie Straftäter, die sich weiblich fühlen, frei entscheiden lassen möchten für eine Haft in Frauengefängnissen. Stimmt das ?
Guten Tag Michael H.,
das Selbstbestimmungsgesetz trifft keine Regelungen über den Strafvollzug. Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug liegt bei den Ländern. Es bleibt insoweit bei der bisherigen Rechtslage. Das bedeutet: Die Unterbringung von Strafgefangenen muss sich nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren.
Meine Aussage wurde sehr plakativ wiedergegeben. Ich wollte darauf hinweisen, dass das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht der Anstalt verlangen, bei der Unterbringung die Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechte aller Strafgefangenen zu berücksichtigen. Selbstverständlich muss die Person angehört werden, die Anstaltsleitung prüft auch heute schon sorgfältig, was für diese Person und die anderen Insassen die bestmögliche Lösung sein könnte. Ändert ein Strafgefangener mit dem Geschlechtseintrag „männlich“ den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in „weiblich“, können je nach Einzelfall Persönlichkeitsrechte und Sicherheitsinteressen anderer Strafgefangener der Verlegung in ein Frauengefängnis entgegenstehen. Bisher haben die meisten Landes-Strafvollzugsgesetze Regelungen, die bestimmen, dass „Frauen getrennt von Männern untergebracht werden“ (orientiert an § 140 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz).
Einzelne Länder haben bereits differenzierte Regelungen zur Unterbringung transgeschlechtlicher Strafgefangener geschaffen (vgl. § 11 Berliner Strafvollzugsgesetz, § 70 Hessisches Strafvollzugsgesetz, § 11 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein). Die übrigen Länder können jederzeit folgen und so im Einzelfall passende Lösungen ermöglichen.
Die Länder tauschen sich regelmäßig dazu aus, wie der Strafvollzug weiterzuentwickeln ist. Auch die richtige Unterbringung von transgeschlechtlichen Gefangenen ist Gegenstand des Austauschs.