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Frage von Siegfried B. •

Frage an Jürgen Herrmann von Siegfried B. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Herrmann,

im Rahmen der Berichterstattung über die Probleme mit der "Seeräuberei" höre ich immer, dass die Bundeswehr hier nicht tätg werden dürfe, da dies eine polizeiliche Aufgabe sei.

Ist Ihnen nicht bekannt, dass es seit 1994 deutsches Recht ist, dass "alle Staaten in größtmöglichem Maße zusammenarbeiten, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen".

Weiterhin ist jeder Staat (also auch die Bundesrepublik) berechtigt, ein Seeräuberschiff oder ein durch Seeräuberei erbeutetes Schiff aufzubringen, die Täter festzunehmen und sie der eigenen Justiz zu übergeben.

"Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen ... vorgenommen werden". So sagt es das laut BGBl. 1994 II S. 1798 verabschiedete deutsche Gesetz.

Warum wird nicht danach verfahren, zumal deutsche Kräfte in der Region operieren?

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Bartosch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bartosch,

danke für Ihre Anfrage zum Thema Piraterie.

Natürlich sind mir die von Ihnen genannten Übereinkommen bekannt, allerdings handelt es sich dabei ausschließlich um Konventionen des Internationen Rechts.

Stein des Anstoßes ist allerdings, ob diese Regelungen grundsätzlich mit den Normen des deutschen Verfassungsrechts vereinbar sind. Die Väter des Grundgesetzes haben nämlich eine Gewalten- und Aufgabenteilung vorgesehen, wonach die Bekämpfung von Piraten eigentlich eine Aufgabe der Polizei ist. Somit haben wir klare internationale, aber leider unklare nationale Regelungen.

In der Praxis bedeutet dies, dass unsere Marine zwar auch schon in der Vergangenheit gegen Piraten vorgegangen ist, allerdings nur in den rechtlich eindeutigen Fällen der Nothilfe. Ob dagegen weitergehende Maßnahmen von der aktuellen Verfassungsrechtslage gedenkt wären, wird derzeit höchst unterschiedlich beurteilt.

Mir ist wichtig, dass die Entscheidungsträger vor Ort, also die Kommandanten der betreffenden in See stehenden Einheiten, sich zweifelsfrei auf dem Boden der Verfassung bewegen können und damit rechtlich abgesichert sind.

Daher plädiere ich für eine Klarstellung innerhalb des Grundgesetzes. Dies sollte freiwillig von der Politik erfolgen und nicht erst ggf. durch eine (monatelang dauernde) Verfassungsklage erzwungen werden, während die Deutsche Marine bereits Operationen durchführen müsste.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Herrmann