Frage an Judith Lannert von Tilman K. bezüglich Soziale Sicherung
Nachfragen zu Ihrer Antwort v. 3.1.2007 auf meine Frage v. 23.12.2007
Ich frage Sie
zu 1
ob es also zutrifft, daß nach Maßgabe Ihrer Ausführungen jeder private Wegebesitzer einen Weg genauso wenig für Radfahrer sperren darf wie für Reiter oder Kutschfahrer,
warum nach Maßgabe dieser "allgemeinen Rechtsauffassung" dann das Reiten und Kutschfahren überhaupt im Gesetz stehen, was nach der von Ihnen genannten Rechtsauffassung doch dann überflüssig sein müßte
und warum diese "allgemeine Rechtsauffassung" nicht mit Art.14 GG kollidiert, der doch vorsieht, daß der Gemeingebrauch von Privateigentum der gesetzlichen Reglung bedarf?
zu 2
Ist Ihnen bekannt, daß die Rechtsprechung durchgehend darauf abstellt, daß sich die im Gesetz gegebene Regelung "auf eigene Gefahr" und ein ebenfalls im Gesetz formulierter Haftungsausschluss genau auf die von Ihnen angesprochene Gefahren, namentlich auf der sog. zweckbindungkonformen Nutzung eines Weges beruhende "nutzungstypische Gefahren" (wie Rübenerntematsch etc.) bezieht und entsprechende Haftungen gerade ausschließt und nicht hervorruft? Wie kann es dann aber zu den von Ihnen angesprochenen Haftungsrisiken kommen,
wie steht es zudem mit der Haftung für Kutschfahrer und Reiter (wenn z.B. ein Pferd im Rübenerntematsch ausrutscht), denn es gibt auch für diese Nutzer Gefahren?
Schließlich lassen Sie mich fragen, ob denn dann die übrigen Bundesländer, die (außer Rheinland Pfalz) das Radfahren im Betretungsrecht integriert haben, ein "haftungsrechtliches Harakiri" zu Lasten des Wegeeigentümer betrieben
und warum ist dann das im Bundeswaldgesetz geregelte Radfahren trotz nicht geringer Gefahren im Wald (Totholz etc.) offensichtlich aus dieser Sicht dennoch problemlos?