Frage an Josef Göppel von Werner G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Göppel!
Seit 5.4.2006 ist mein Zweit-Pkw (Erstzulassung 3.4.1987) jeweils mit dem Saisonkennzeichen von (04-10) April bis Oktober jeden Jahres zur Teilnahme am Strassenverkehr zugelassen .
Laut Auskunft eines Kfz-Haendlers wird fuer diesen Pkw keine Abwrackpraemie von 2.500 Euro gewaehrt, weil das Kfz nicht durchgehend mindestens ein Jahr auf mich zugelassen ist, bzw. war.
Bitte teilen Sie mir mit:
1. Trifft es zu, dass fuer diesen Pkw keine Abwrackpraemie gewaehrt wird, obwohl die bisherigen Zulassungszeiten von 04/06 bis 10/06, von 04/07 bis 10/07 und von 04/08 bis 10/08 laenger als 1 Jahr waren?
2. Kann durch eine Klarstellung oder ggf. Aenderung in den Ausfuehrungsbestimmungen erreicht werden, dass auch für Kfz mit Zeitkennzeichen die Abwrackpraemie gewaehrt wird, wenn die bisherigen Zulassungszeiten laenger als 1 Jahr waren und die uebrigen Voraussetzunngen (Erstzulassung) fuer die Abwrackpraemie erfuellt sind.
Fuer Ihre Bemuehungen besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Gruessen
Werner Goetz
Sehr geehrter Herr Götz,
in dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich vermutlich um ein sog. "Saisonkennzeichen". Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums ändert in diesem Fall die saisonale Abmeldung nichts daran, dass das Fahrzeug durchgehend auf Sie zugelassen war. Wichtig ist es für die Umweltprämie nur, dass das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum in Ihrem Eigentum war. Wenn Sie also die sonstigen Bedingungen erfüllen, können Sie eine Umweltprämie erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Josef Göppel