Frage an Josef Göppel von Harry D. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Göppel
Meines Wissens sind Gerichtsvollzieher seit August 2012, durch das aufheben des
§ 1 GVO, keine Beamten mehr, sondern selbstständige Unternehmer.
Dürfen deshalb Gerichtsvollzieher keine hocheitlichen Aufgaben mehr durchführen?
Sind meine Erkenntnisse richtig?
Sehr geehrter Herr Däubler,
Gerichtsvollzieher sind nach wie vor Landesbeamte, obwohl sie nach Außen mit eigenem Namen und Geschäftsbetrieb auftreten. Durch Wegfall des § 1 GVO hat sich am Beamtenstatus nichts geändert. Da es für Gerichtsvollzieher kein eigenes Gesetz gibt, ergibt sich der Beamtenstatus aus dem § 154 GVG („Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.“).
Gerichtsvollzieher werden auf Antrag eines Gläubigers mit gerichtlich erwirktem Titel im Rahmen der Gesetzgebung eigenverantwortlich tätig. Sie sind Teil des Amtsgerichts, allerdings mit eigenem Geschäftsbetrieb. Da Gerichtsvollzieher auch als Vollstrecker fungieren, darf diese Handlung nur als hoheitliche Aufgabe von Beamten durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Göppel