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Josef Göppel
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Frage von Tatiana A. •

Frage an Josef Göppel von Tatiana A. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Göppel,

ich habe mir die Änderungen zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ (BT-Drs. 17/8877) gemäß der 1. Lesung im Bundestag durchgelesen ( http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/aenderung1 ) .

Bei "Änderungsvorschläge zur PV-Vergütung" steht:
"11. Anrechnung von Solarstrom auf das Grünstromprivileg nur in Höhe der nach Marktintegrationsmodell vergütungsfähigen Mengen (85 bzw. 90% pro Kalenderjahr)"

"12. Regelung, dass z.B. Direktlieferungen von Solarstrom der EEG-Umlagepflicht unterliegen (ab 1. Januar 2012) unter Schaffung eines eigenen Grünstromprivilegs (ab 1. April 2012)"

Können Sie mir bitte erläutern welche Absicht hinter diesen Maßnahmen steht? Wie soll sich diese Regelung auf das Betreiben einer PV-Anlage auswirken?
Der Vorteil "eines eigenen Grünstromprivilegs" ist mir nicht klar.

Mit freundlichen Grüßen,
Tatiana Abarzua

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Abarzua,

da Sie speziell die Auswirkungen auf das Betreiben einer PV-Anlage ansprechen ist für Sie in erster Linie der Punkt 12. relevant. Zum besseren Verständnis hier zunächst etwas Hintergrundinformation:

Nehmen wie den Eigentümer eines Hauses, der die im Haus befindlichen Wohnungen vermietet hat. Der Hauseigentümer betreibt auf dem Dach des Hauses eine PV-Anlage und liefert den Solarstrom direkt an seine Mieter. Handelt es sich hier um Eigenverbrauch des Solarstroms durch den Hauseigentümer oder tritt der Hauseigentümer vielmehr als Stromlieferant an seine Mieter auf? Letzteres ist der Fall. Der Solarstrom ist deshalb umlagepflichtig.

Für direkt verkauften Solarstrom will der Gesetzgeber nun ab 1. April 2012 ein eigenes Grünstromprivileg schaffen. Als Folge zahlen die Mieter des Hauses nicht die volle EEG-Umlage, sondern einen um 2,0 Cent reduzierten Betrag.

Zu Ihrer weiteren Frage: Wenn ein Stromhändler seine Kunden mit mindestens 50 % EEG-Strom beliefert, dann wird der gesamte von ihm gelieferte Strom von der EEG-Umlage bereift. Der Stromhändler darf sich nach der neuen Regelung künftig nicht mehr die gesamte Menge des Solarstroms als EEG-Strom anrechnen lassen, sonder nur noch die tatsächlich nach EEG vergütete Strommenge. Das sind tatsächlich nur noch 85 % (kleine Anlagen) bzw. 90 % (große Anlagen).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Josef Göppel