Frage an Josef Göppel von R. F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Göppel,
1. Sehen Sie eine Verschärfung des Waffenrechts als mögliche Maßnahme zur Verhinderung von Amokläufen an Schulen, obgleich in Staaten wie der Schweiz, Österreich und Tschechien ein liberaleres Waffenrecht herrscht und es hier noch zu keinen Amokläufen in Schulen gekommen ist? Welche Maßnahmen schlagen Sie zur Verhinderung entsprechender Vorkommnisse konkret vor?
2. Befürworten Sie ein Verbot von großkalibrigen Waffen oder entsprechender Disziplinen mit großkalibrigen Waffen (sowohl bei Jägern als auch bei Sportschützen)?
3. Befürworten Sie ein Verbot von Waffen in privaten Haushalten oder eine Mengenbegrenzung der Waffen (sowohl bei Jägern als auch bei Sportschützen)?
4. Befürworten Sie ein Verbot von dynamischen Schießdisziplinen wie IPSC-Schießen, Biathlon, Olympisches Schnellfeuer, Laufender Keiler, Jagdliches Kurzwaffenschießen usw.?
5. Jegliche Einschränkung von Grundrechten ist für jeden Bürger sehr einschneidend und muss unter Berücksichtigung der Geschichte Deutschlands vermieden werden. Wie ist unter diesem Aspekt Ihre Position zur Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung durch die Möglichkeit der Aufbewahrungskontrollen durch die Waffenbehörden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr F.,
im Koalitionsvertrag ist keine Verschärfung des Waffenrechts vorgesehen. Dort heißt es:
"Deutschland hat schon jetzt eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Wir sind daher einig in der Einschätzung, dass es gegenwärtig keinen weiteren Veränderungsbedarf im Waffenrecht gibt. Im Rahmen der bis Ende 2011 zu evaluierenden Wirksamkeit der getroffenen Regelungen zu sicheren Aufbewahrung und zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff soll besonders darauf geachtet werden, ob es im praktischen Vollzug unzumutbare Belastungen für die Waffenbesitzer gegeben hat."
Der Koalitionsvertrag findet hier meine uneingeschränkte Zustimmung und
damit sind die Fragen 2-4 beantwortet.
Zu Frage 1: Die Neuregelung der Waffengesetzgebung in der letzten Legislaturperiode war eine unmittelbare Reaktion auf den Amoklauf in Winnenden. Dort tötete ein 17-jähriger mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Die Schusswaffe gehörte dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank sondern im Nachttisch aufbewahrte. Der Täter konnte also jederzeit auf die Waffe zugreifen. Da dieser vorsätzliche und gefährliche Umgang mit Schusswaffen möglicherweise kein Einzelfall ist, war der Gesetzgeber gezwungen, der Waffenbehörde die Möglichkeit einzuräumen, auch verdachtsunabhängig das Vorhandensein von Waffenschränken kontrollieren zu können. Die vorherige Rechtslage hatte das nicht vorgesehen. Nun muss der Waffenbesitzer - ähnlich einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr - mit einer verdachtsunabhängigen Nachschau rechnen. Allerdings wird durch den unverändert geltenden § 36 Absatz Satz 3 WaffG klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen des Waffenbesitzers nach wie vor nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden dürfen. Jedoch kann bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung die Behörde wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben. Zudem wird verlangt, dass bei Antragstellung für eine Waffenbesitzerlaubnis die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bei der Behörde nachgewiesen werden. Aus der „Holschuld“ der Behörde wird nun eine „Bringschuld“ des Antragsstellers.
Amokläufe lassen sich durch die neuen Regelungen im Waffenrecht allein nicht verhindern. Vorbeugen können hier nur Elternhäuser und Schulen, indem sie genau hinhören und gefährdeten Jugendlichen Hilfe anbieten. Wenn der Täter aber keinen Zugang zu Schusswaffen hat, kann er weniger Leid anrichten.
Zur Frage 5: Ich bin selbst Jäger, habe immer peinlichst genau auf eine ordnungsgemäße Lagerung der Waffen geachtet und habe die Neuregelung des Waffenrechts mitgetragen. Die unangemeldeten Kontrollen beschränken sich auf das Waffenlager. Ich sehe meine verfassungsmäßigen Rechte nicht verletzt, wenn ich hier Zugang gewähren muss.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Josef Göppel