
(...) Das von Ihnen angesprochene Urteil bezieht sich jedoch nicht auf eine konkrete Lärm-Grenze die rechtswirksam erzwungen wurde, sondern bestätigte lediglich die Auffassung Deutschlands und der EU-Kommission wonach ein Land (hier Deutschland) einseitig Bestimmungen erlassen kann, um den Flugverkehr zu bestimmten Zeiten zu begrenzen. Das Urteil stellt jedoch in keinster Weise einen einklagbaren Rechtsanspruch auf bestimmte Lärmwerte dar. Grundsätzlich ist der internationale Flugverkehr durch Völkerrecht geregelt und besagt, dass Flugzeuge den Luftraum anderer Staaten durchfliegen dürfen. (...)