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Jörn Schepelmann
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Frage von Wilfried N. •

Frage an Jörn Schepelmann von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrte Herr Schepelmann,

die Sanierung einer Anliegerstraße hat oft erhebliche finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Hauseigentümer. Die nachfolgende steuerliche Besonderheit / Ungleichbehandlung (1,2 u. 3 alle wohnen in der selben Anliegerstr.) bei den Straßenausbaubeiträgen kann nur auf den politischen Weg gelöst werden.

1) Für Rentner, Arbeitnehmer sowie Angestellte mit ihrer Selbstgenutzten Immobilie ist KEINE steuerrechtliche Geltendmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen, trotz staatlicher Empfehlung Vorsorge für das Alter zu treffen.

2) Für das gleiche Objekt kann der Kapitalanleger (Gewerbetreibende, Unternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, usw.) die Straßenausbaubeiträge als Betriebsausgaben vorteilhaft umlegen und steuerlich nutzen.

3) Der Eigentümer einer gemischt genutzten Immobilie, bewohnt das Obergeschoss zu eigenen Wohnzwecken. Das Erdgeschoss hat er an einen Architekten vermietet. Der Vermieter darf bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig nutzen (BFH 22.3.94, IX R 52/90, BFH Urt. v. 02.05.1990, Az.: VIII R 198/85 )

Dieses vorausgeschickt, stelle ich nachfolgende Fragen an Sie:
"Ist das Grundrecht der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG bei öffentlichen Lasten (STRABS) des Grundstücks zwischen den privaten Hauseigentümern und den Inhabern von gewerblich genutzten Grundstücken mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar?"

Wollen Sie und Ihre Fraktion diese (STRABS) Ungerechtigkeit in Niedersachsen weiter beibehalten und über die nächste Landtagswahl 2022 fortsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried Nöhring

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Nöhring,

gern möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Wie von Ihnen völlig zu recht geschrieben, geht die Sanierung einer Straße mit, zum Teil auch sehr erheblichen, finanziellen Auswirkungen einher. Ob die Kommune vor Ort die Kosten aber auf die Anlieger umlegt oder nicht, ist und bleibt deren eigene Entscheidung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Insofern ist das Land direkt gar nicht beteiligt. Lediglich über das NKAG wird der Rechtsrahmen gegeben, in dem sich die Kommunen bewegen dürfen. Dieser wurde, wie Ihnen bekannt, im Oktober 2019 zuletzt überarbeitet.
Ihre drei Beispiele stellen unterschiedliche Belastungen (eher jedoch steuerliche Möglichkeiten zur Absetzung der Beiträge) für die Bewohner dar. Dies ist so korrekt. Während das private wohnen im wahrsten Wortsinn Privatsache ist und daher von und mit den eigenen Mitteln finanziert werden muss, handelt es sich bei Unternehmen bzw. Vermieteinheiten um gewerbliche Nutzer. Inwiefern das von Ihnen angeführten Urteil des BFH grundsätzlich auf alle Vermieter anzuwenden ist, kann ich so adhoc nicht beurteilen. Die zur Gewinnerzielung nötigen Betriebsausgaben dürfen jedoch angerechnet werden. Wie Sie richtig darstellen, betrifft dies auch die etwaigen Straßenausbaubeiträge und nicht nur z.B. Bürobedarf.

Selbstverständlich kann das als ungerecht angesehen werden. Diese Ungerechtigkeit beruht aber nicht auf den Straßenausbaubeiträgen vor Ort, sondern auf Basis des geltenden Steuerrechts. Insofern müsste das bundesweite Steuerrecht dahingehend überarbeitet werden.

Die von Ihnen daraus abgeleitete Vermutung, Artikel 3 (1) des Grundgesetzes könnte damit verletzt sein, sehe ich nicht. Insofern muss ich Ihre erste Frage klar mit Ja beantworten. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Artikel 3 (1) GG ist durch die steuerliche Andersstellung von Gewerbetreibenden in keiner Art und Weise angetastet. Aus sehr gutem Grund ist in unserem Land jeder Mensch vor dem Gesetz gleich.

Ihre zweite Frage kann ich tatsächlich nicht zu 100% sicher beantworten. Schon allein deshalb, weil ich Ihnen nicht beantworten kann, was in der Zukunft passiert. Ich gehe fest davon aus, dass das Thema STRABS im kommenden Landtagswahlkampf eine Rolle spielen wird. Ich persönlich hielte ein landesweites Verbot für Falsch. Die Gründe dafür können wir gern persönlich diskutieren. Gern können Sie sich auch meine Rede dazu im Landtag anschauen.
Sofern der Landtag und/oder die Regierung aber ein Verbot anstreben, werde ich mich nicht dagegen stemmen. Dann muss nur über das „wie" umfassend und ehrlich diskutiert werden. Gerade letzteres fällt leider immer wieder dem eigentlichen Ziel zum Opfer.

Freundliche Grüße nach Celle,
Jörn Schepelmann

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