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Frage von David G. •

Frage an Jörg Tauss von David G. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Harr Tauss,

Ihre Stellungnahme vom 11.03.2009, die ich auf Ihrer hompage www.tauss.de gelesen habe, wirft bei mir zwei Fragen auf:

1. Sie schreiben auf Seite 4, dass es Ihrem "Bekanntheitsgrad nicht gerade geschadet" hätte, wenn Ihnen die "Sprengung " eines Kinderpornoringes gelungen wäre. Dem ist wohl zuzustimmen. Mehr noch: Ihr Bekanntheitsgrad hätte sich meines Erachtens bereits dann positiv gesteigert, wenn Sie nur einen einzigen kommerziellen Anbieter von kinderpornografischen Dingen hätten auffliegen lassen. Daher verstehe ich nicht, warum Sie "Kielburger" bzw. "Sascha" und dessen Kontaktdaten nicht den Strafververfolgungsbehörden übermittelt haben, nachdem Sie entschieden haben, "den Kontakt nicht weiter" (S. 6) zu verfolgen?

2. Sie schreiben, dass Sie davon ausgegangen seien, sich "im Rahmen des nach § 184 b StGB Erlaubten" (S. 6) bewegt zu haben.
Diese Norm hat folgenden Wortlaut:
"Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. "
Die Absätze 2 und 4 regeln die Strafbarkeit des "Besitzes kinderpornografischer Schriften".
Ich verstehe beim besten Willen nicht, wie der "Besitz kinderpronografischer Schriften" durch einen Bundestagsabgeordneten der "Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher und Pflichten dienen" kann. Es ist doch nicht die "Pflicht" eines Bundestagsabgeordneten, Strafermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die den Besitz von kinderpornografischen Schriften zum Gegenstand haben. Da nach § 184 b Abs. 5 StGB die Pflichten ja auch "rechtmäßig" sein müssen, müsste es doch Anhaltspunkte in der Rechtsordnung geben, die eine solche Pflicht von Bundestagsabgeordneten benennt.
Können Sie Ihre Rechtsauffassung hierzu präzisieren? Und haben Sie sich zuvor eine rechtliche Prüfung dieser offenkundig heiklen Frage bei einem Rechtsanwalt, der bekanntlich der Schweigepflicht unterliegt, eingeholt?

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Grewe,

da die von Ihnen gestellten Fragen mein Verfahren unmittelbar betreffen, bitte ich um Verstaendnis, dasss ich mich dazu an dieser Stelle nicht aeussern kann.
Mit freundlichen Gruesssen
Joerg Tauss