Frage an Joachim Hörster von Juergen W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hörster,
im Bericht des europäischen Ausschuss für soziale Rechte (Conclusions XVIII-2, June 2007) heißt es zum Art. 4, Nr.1 europäische Sozialcharta (letzter Absatz):
"..The Committee concludes that the situation in Germany is not in conformity with Article 4§1 of the Charter as there is no evidence that a decent standard of living is guaranteed for
a single worker earning minimum wage."
Der europäische Ausschuss für soziale Rechte bestätigt für mich dadurch den Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die europäische Menschenrechtskonvention, da die europäische Sozialcharta (und somit auch der verbindliche Art. 4, Nr. 1 EuSC) eine Ergänzung der Menschenrechtskonvention ist.
Zitat des Art.4, Nr. 1 EuSC:
"Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf ein gerechtes Arbeitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: 1. das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern;.."
Quelle:
http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/035.htm
Meine Frage dazu ist, was nun von Seiten der Bundesrepublik Deutschland bzw. den deutschen Abgeordneten des Europarates unternommen wird, um allen (!) Arbeitnehmern in Deutschland das Menschenrecht des Art. 4, Nr.1 Europäische Sozialcharta zu gewährleisten, da allein schon ca. 1,3 Mio. Arbeitnehmer in D. zu ihren nicht-existenzsichernden Armutslöhnen noch ergänzende Sozialleistungen in Form des ALG II (SGB II) bekommen müssen, was nach meiner Auffassung im krassen Widerspruch zum Menschenrecht des Art.4, Nr.1 europäische Sozialcharta steht.
Siehe dazu auch die Ablehnung der nationalen Umsetzung des Art.4, Nr. 1 EuSC im Bundestag:
http://www.bundestag.de/parlament/plenargeschehen/abstimmung/20070614_mindestloehne.pdf
MfG
Jürgen Wörmer