Wer haftet für Impfschäden nach einer Impfung gegen SARS-Cov-2?
Unabhängig davon, mit welcher Inzidenz Impfschäden auftreten oder nicht, so ist doch der einzeln und explizit Betroffene m/w mit den Auswirkungen eines Impfschadens persönlich konfrontiert.
Bayern hat auch schon Impfschäden reguliert:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/131163/Vier-Impfschaeden-durch-Coronaimpfung-bayernweit-anerkannt
https://www.merkur.de/bayern/impfstoff-moderna-biontech-astrazeneca-nebenwirkungen-impfschaeden-bayern-zahlen-zr-91254053.html
Die Impfstoffhersteller sind vertragsgemäß und durch die speziellen Zulassungsverfahren vor Regress in Haftungsfragen geschützt.
Darüberhinaus gilt eine Person erst nach Ablauf von 14 Tagen nach einer Impfung gegen SARS-Cov-2 als geimpft.
Zwischenfälle in den Tagen 1 bis 14 würden dann nach dieser Defintion als "nicht impfungsbezogen" gelten, was umgekehrt dem Geschädigten dann zusätzliche Beweislasten auferlegt und die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht befuert.
Antworten Sie die Frage sinngemäß ohne Links.
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre erneute Frage.
Im Infektionsschutzgesetz ist eindeutig geregelt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Haftungsübernahme ist durch den Gesetzgeber also klar geregelt und das ist wichtig und gut. Für die Impfung gegen das Corona-Virus im Speziellen ist dies in § 60 im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) geregelt. Im Gesetz wird ein Impfschaden u.a. als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“ bezeichnet. Es handelt sich also insbesondere um dauerhafte Schädigungen. Impfreaktionen die nur in den Tagen nach der Impfung auftreten, nicht schwerwiegend und nicht dauerhaft sind, sind davon daher nicht umfasst. Die Anerkennung eines möglichen Impfschadens erfolgt dann über die Versorgungsämter der Bundesländer, wie im von Ihnen geschilderten Beispiel aus Bayern. Je nach Fall, kann dann durchaus auch eine Haftung des Pharmaunternehmens in Betracht kommen, bspw. wenn eine eingetretene Gesundheitsschädigung auf eine mangelnde Qualität des Impfstoffes zurückzuführen ist. Hierzu gibt es verschiedene gesetzliche Grundlagen, wie bspw. das Arzneimittelrecht oder das Produkthaftungsgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Janosch Dahmen