Darf eine Impfung, die nur den Impfling m/w schützt, über eine gesetzliche Impfpflicht mit Bußgeld das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die unversellen Freiheitsrechte aller einschränken?
Artikel 2 (2) Grundgesetz garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit und die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit jedes einzelnen Menschen in unserer Demokratie.
Die Möglichkeit, in diese Grundrechte des Menschen aufgrund eines Gesetzes einzugreifen, ist im Grundgesetz vorgesehen, jedoch zeigen allein die Daten aus Deutschland zum großen Thema COVID19, dass die individuelle Impfung nur den Geimpften m/w vor einem schweren Verlauf einer möglichen Infektion schützt.
Die Weitergabe/Übertragung des auslösenden Virus durch den Geimpften m/w wird durch die Impfung nicht ausgeschlossen/verhindert.
Eine mögliche Überlastung des Gesundheitssystems in Deutschland, allein durch die Erkrankung, ist nach aktueller Datenlage ebenfalls nicht gegeben.
Das Gesundheitssystem in seiner aktuellen Ausformung ist politisch bestimmt.
Mögliche Schwachstellen können nur durch politische Entscheidungen behoben werden, nicht durch eine Impfung.
Sehr geehrter Herr B.,
hier finden Sie unseren Vorschlag und die Argumentation, warum ich mich für eine Impflicht ab 18 Jahren ausspreche: https://dserver.bundestag.de/btd/20/008/2000899.pdf. Ein hoher Immunschutz der Bevölkerung wird dazu beitragen, künftig anderweitige Eingriffe in Grundrechte weitestgehend zu vermeiden, wie das Recht auf schulische Bildung, die freie Berufsausübung, die freie Ausübung von Kunst und Kultur, die Versammlungsfreiheit, die Freiheit der Religionsausübung, bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit.
Der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und der gesellschaftlichen Freiheit sind legitime Ziele, zu deren Erreichung die Impfpflicht für alle Erwachsenen ein geeignetes Mittel darstellt. Richtig ist, dass die SARS-CoV-2-Schutzimpfung wie bei anderen Impfungen auch keine sterile Immunität bietet – also keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Infektion und Erkrankung. Gleichwohl ist aber weiterhin davon auszugehen, dass Geimpfte sich mit geringerer Wahrscheinlichkeit anstecken und damit auch die Weitergabe zumindest gehemmt ist. Weiterhin hoch ist der Schutz nach vollständiger Immunisierung vor schweren Krankheitsverläufen, insbesondere solchen, die zu Krankenhauseinweisungen und Behandlungen auf Intensivstationen führen. Damit leistet jede Steigerung der Immunisierungsquote einen Beitrag zur Vorbeugung vor einer Überbelastung des Gesundheitssystems. Entsprechend ist die Impfpflicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Zudem ist die Impfpflicht erforderlich, da es keine milderen, gleich geeigneten Mittel gibt. Weder eine „Durchseuchung mit Omikron“, noch die zur Verfügung stehenden Medikamente stellen geeignete Alternativen dar: Der Schutz nach einer Omikron Genesung ist nicht ausreichend, Medikamente können in spezifischen Einzelfällen Linderung bringen, sind allerdings zur massenhaften Anwendung ungeeignet. Zudem werden dabei ebenfalls Behandlungsressourcen im nennenswerten Umfang gebunden. Die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes wird darüber hinaus dadurch gewahrt, dass sowohl eine Befristung als auch quartalsweise Evaluationen durch die Bundesregierung vorgesehen sind. Damit kann die Impfpflicht bereits früher enden, wenn die Notwendigkeit dafür nicht mehr gegeben ist.
Der Stand der medizinischen Wissenschaft ist dynamisch und neue Erkenntnisse kommen kontinuierlich hinzu. Auf dieser Basis können sich auch politische Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern und Anpassungen müssen vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Janosch Dahmen