Frage an Jan Mücke von Maik P. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Mücke,
ich hab 3 Fragen an Sie:
1. Warum darf die Stadtreinigung früh schon ab 6:00 beim leeren der Mülltonnen Lärm machen, ich als Bauarbeiter aber erst um 7:00 Uhr? Gilt für diese Firma keine gültige Stadtordnung?
2. Wieso dürfen Taxifahrer die Busspur benutzen, ich aber als selbständiger Handwerker nicht. Mein Auto verdient für mich auch mein Geld.
3. Mit welchem Recht darf das Ordnungsamt oder Polizei auf dem Fußweg mit dem Auto stehen, um Fahrzeuge zu blitzen? Z.B. auf der Hansastr. stadteinwärts
Sehr geehrter Herr Puhlmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 08. Mai bei abgeordnetenwatch.de.
Die deutsche Rechtsordnung ist geprägt durch das Rechtsstaatsgebot und den Schutz der Menschenwürde. Diese Grundsätze führen dazu, dass der Staat ebenso wie jeder Bürger an Recht und Gesetz gebunden ist. Der Staat hat den Bürgern mit Respekt zu begegnen und darf sie nicht zum bloßen Objekt seines Handelns degradieren.
Der Staat darf sich nicht über die Bürger stellen. Sonderrechte kommen ihm nur insoweit zu, als sie für die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung und des gesellschaftlichen Miteinanders erforderlich sind.
Hierzu zählen auch angemessene Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.
Grundsätzlich gilt, dass der Staat - und hierzu zähle ich auch die Kommunen - nicht ein Verhalten zeigen darf, das bei Bürgern zu einer Ahndung führen würde. In diesem Fall würde er den Unrechtsgehalt des von ihm sanktionierten Verhaltens selbst in Frage stellen. Ausnahmen gelten nur, wenn sich dieses Verhalten - wie oben beschrieben - mit dem Verfolgen übergeordneter Ziele erklären lässt und infolge dessen als Handlung des Staates anders zu beurteilen ist.
Die Handlungen des Staates sind - an dieser Maßgabe ausgerichtet - für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Kommune etc. zu einer bestimmten Handlung nicht befugt war, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, sind gegen die Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Eine "Sonderbehandlung qua Amt" lehnt die FDP ab.
Die von Ihnen geschilderten Sachverhalte fallen zum großen Teil in den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich und sind nach den Vorgaben des kommunalen Rechts zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Frage, in welchem Zeitraum die Stadtreinigung die Mülltonnen leeren darf.
Erlauben Sie mir davon unabhängig folgende Bemerkungen. Der Taxifahrer darf - im Gegensatz zu Ihnen als Führer eines Nutzfahrzeuges - die Busspur nutzen, soweit ihm die Straßenverkehrsordnung hierzu ein Recht gibt. "Sonderfahrstreifen für Linienbusse" dürfen von Taxis genutzt werden, falls ein Zusatzschild "Taxis frei" dies ausdrücklich gestattet.
Diese Regelung ist verkehrspolitisch begründet und soll den Öffentlichen Personennahverkehr fördern. Nach Ansicht des Verordnungsgebers trägt auch die Nutzung eines Taxis dazu bei, die Anzahl der fahrenden und parkenden Fahrzeuge im Verkehrsraum zu reduzieren. Daher sollte auch die Attraktivität von Taxis - insbesondere im Vergleich zum Individualverkehr - durch Öffnung der Busspuren erhöht werden. Ob eine solche Regelung sinnvoll ist, ist verkehrspolitisch zu beurteilen. Würde der Staat aber auch anderen Fahrzeuggruppen, die der Erzielung eines Einkommens dienen, die Nutzung der Busspur gestatten, würden diese Fahrstreifen keinen Zeitgewinn mehr ermöglichen und die mit der Regelung verfolgten Ziele auf jeden Fall ins Leere laufen lassen.
Zu den elementaren Aufgaben des Staates gehört die Gefahrenabwehr. Durch Geschwindigkeitskontrollen sollen die Autofahrer dazu gebracht werden, die jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und dadurch das Risiko von Personen- und Sachschäden zu begrenzen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist es notwendig, das Messgerät direkt neben der Fahrbahn aufzustellen. Die Nutzung des Gehwegs ist daher meist unabwendbar. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Handelns ist jedoch die Zweckmäßigkeit der einzelnen Kontrolle zu unterscheiden.
Vielfach kommt angesichts des abgelegenen Messortes oder der fortgeschrittenen Zeit die Frage nach dem Sinn der Kontrolle auf.
Die FDP hat sich stets gegen Geschwindigkeitsüberwachungen ausgesprochen, die den Verdacht der "Abzocke" nahelegen und bei denen das Ziel der Gefahrenabwehr nicht erkennbar ist. Die Argumentation der
Sicherheits- und Ordnungsbehörden, die Gefahrenabwehr sei nur dann effektiv, wenn die Autofahrer jederzeit mit einer Kontrolle rechnen müssten, hat uns nicht überzeugt. Sie zeugt von einem Verständnis, dass jeder Autofahrer ein potentieller Rowdy sei, der in die Schranken zu weisen sei. Aus Sicht der FDP sind Kontrollen wichtig. Sie sollten sich jedoch auf Gefahren- und Unfallschwerpunkte konzentrieren. Hierdurch würde die Akzeptanz der Geschwindigkeitsmessungen deutlich erhöht.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Mücke