Wie löst der Bundestag das Problem, dass bei seiner Auflösung dessen Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden muss und dass aber die Wahlvorschläge bereits am 69. Tag vor der Wahl einzureichen sind?
Sehr geehrter Herr Dieren,
wie geht der Deutsche Bundestag mit dem Problem um, dass bei einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes dessen Neuwahl zwar einerseits innerhalb von sechzig Tagen stattfinden muss und dass andererseits die Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten bei den jeweiligen Wahlleitern nach der Vorschrift des derzeit geltenden § 19 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) aber bereits spätestens am neunundsechzigsten Tage bis 18 Uhr schriftlich einzureichen sind sowie nach § 18 Absatz 2 BWahlG die Beteiligung an der Wahl spätestens am siebenundneunzigsten Tag vor der Wahl angezeigt werden muss?
Wie also soll in diesem Zusammenhang das Gleichheitsgebot nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit 48 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes insbesondere gegenüber den Parteien im Sinne von § 18 Absatz 2 BWahlG und Einzelbewerberinnen und -bewerbern umgesetzt werden?
Mit freundlichen Grüßen
G. K.
Sehr geehrter Herr K,
vielen Dank für Ihre Frage, die ein wichtiges verfassungsrechtliches Thema betrifft. Sie haben zu den Fristen bei einer vorgezogenen Neuwahl des Deutschen Bundestages und der Umsetzung des Gleichheitsgebots im Zusammenhang mit den Regelungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) gefragt.
Wie Sie bereits darlegten, muss gemäß Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes bei einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfinden. Gleichzeitig schreibt das BWahlG in § 19 vor, dass die Kreiswahlvorschläge und Landeslisten spätestens am 69. Tag vor der Wahl bei den jeweiligen Wahlleitern eingereicht werden müssen. Weiterhin fordert § 18 Absatz 2 BWahlG, dass die Beteiligung an der Wahl spätestens am 97. Tag vor der Wahl angezeigt wird.
Diese von Ihnen angesprochene Problematik der Fristenüberschneidungen bei vorgezogenen Wahlen hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) bereits erkannt. Gemäß § 52 Absatz 3 BWahlG kann das BMI für vorgezogene Neuwahlen eine Verordnung erlassen, die die Fristen des BWahlG verkürzt, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und die Wahlverfahren effizient zu gestalten. Diese Fristverkürzung soll sicherstellen, dass die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Anzeige der Beteiligung an der Wahl in Einklang mit den verkürzten Wahlterminen stehen.
Der Entwurf der Verordnung, die sich auf einen möglichen Wahltermin am 23. Februar 2025 stützt, wurde bereits veröffentlicht. Diese Verordnung sieht vor, dass die Wahlvorschläge statt am 69. Tag nun erst am 34. Tag vor der Wahl eingereicht werden müssen. Erlassen werden darf diese Verordnung jedoch erst, wenn der Bundestag tatsächlich aufgelöst wurde. Sie können den Entwurf der Verordnung unter folgendem Link einsehen:
Verordnung zur Fristenverkürzung
Durch diese Anpassungen wird sichergestellt, dass das Gleichheitsgebot nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gewahrt bleibt, indem allen Parteien sowie Einzelbewerberinnen und -bewerbern die gleichen Chancen zur Teilnahme an der Wahl gewährleistet werden, auch wenn die Wahl unter verkürzten Fristen abgehalten werden muss.
Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Dieren