Frage an Ingo Gädechens von Harm-Diercks G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Gädechens,
wie ist es den Bürgern und Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland zu erklären, dass Sie und weitere Abgeordnete schärfere Regeln ablehnen, wenn es um Abgeordnetenbestechungen geht?
Wieso verweigern Sie sich beispielsweise den Regularien, wie sie für Beamtenbestechung existieren?
Sehr geehrter Herr Gronewold,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. Juni 2013, in der Sie die Frage der Bestrafung einer Abgeordnetenbestechung ansprechen.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass §108e Strafgesetzbuch (StGB) den Kauf und Verkauf von Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen bereits seit 1994 unter Strafe stellt. Während SPD, Grüne und Linke polemisieren, hat die CDU schon vor 19 Jahren gehandelt! Es war die Regierung Kohl, die 1994 Abgeordnetenbestechung als eigenen Straftatbestand eingeführt hat. Gleichwohl ist der Anspruch, wie wir sicherstellen, dass Bestechung und Korruption bekämpft werden, wichtig - auch bei Abgeordneten. Das bestreitet aber nach meiner Kenntnis niemand ernsthaft.
In der letzten Sitzungswoche hat sich der Deutsche Bundestag mit der Frage beschäftigt, ob dieser Straftatbestand ausgeweitet werden soll. Grundsätzlich ist die Angelegenheit rechtlich sehr komplex. Die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC), unterscheidet nämlich nicht zwischen Mandats- und Amtsträgern. Die UN-Konvention gegen Korruption spricht in ihrem Vertragstext von Amtsträgern, die die Konvention in Art.2 2 a) i) definiert als : „Amtsträger“ (ist) jede Person, die in einem Vertragsstaat durch Ernennung oder Wahl, befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt und unabhängig von ihrem Dienstrang ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat“. Abgeordnete sind jedoch per se keine Amtsträger: Es gibt zwar Politiker, die ein öffentliches Amt bekleiden, wie bspw. Bürgermeister, Landräte, Minister und die Bundeskanzlerin. Aber eben auch "normale" Abgeordnete. Nach dem deutschen Grundgesetz haben Abgeordnete jedoch - im Gegensatz zu Beamten - ein freies Mandat. Sie sind keinen Weisungen unterworfen und nur ihrem Gewissen und ihren Wählern verantwortlich. Anders als Beamte sind Abgeordnete dabei nicht unparteiisch, sondern Interessenvertreter im eigentlichen Sinne. Parteilichkeit ist ein legitimer Bestandteil ihres parlamentarischen Wirkens und ihrer politischen Arbeit. Dieser grundlegender Unterschied negiert eine rechtliche Gleichstellung von Beamten- und Abgeordnetenbestechung.
Trotzdem setzt sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion dafür ein, den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung zu verschärfen und gemäß der UN-Konvention zu formulieren. Diese Änderungen sind sehr kompliziert: Es läuft in diesem Zusammenhang auf eine Gratwanderung hinaus, die erwünschte und notwendige Einflussnahme von Bürgern und Interessensgruppen auf Mandatsträger trennscharf von einer verwerflichen und strafwürdigen Einflussnahme zu unterscheiden. Bei den im Deutschen Bundestag in der letzten Sitzungswoche debattierten Vorschlägen der Opposition gelingt dieser ‚Spagat‘ definitiv nicht. Im Vorschlag der SPD-Bundestagsfraktion heißt es z.B., dass Zuwendungen, die den „parlamentarischen Gepflogenheiten“ entsprechen, nicht strafbar sind. Diese Definition ist mehr als ungenau und nach überwiegender Mehrheit der Experten, die dazu im letzten Herbst vom Deutschen Bundestag befragt wurden, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, das eine genaue Definition des Tatbestandes verlangt (Art. 103 Abs. 2 GG). In diesem Sinne kann meine Fraktion keinem Gesetzentwurf zustimmen, der offensichtlich gegen das Grundgesetz verstößt und zudem die Tätigkeit jedes Abgeordneten in eine undefinierbare Grauzone zwischen Legalität und Illegalität stellt.
Mein Kollege Siegfried Kauder, MdB, hat in seiner Funktion als Vorsitzender des Rechtsausschusses einen Lösungsvorschlag erarbeitet und mehrfach bei der Opposition um Unterstützung bzw. um Bereitschaft zur Diskussion geworben. Dem hat sich die Opposition verweigert. In diesem Sinne wird deutlich, dass nicht das Interesse an einer ausgewogenen Neuregelung des Tatbestands der Abgeordnetenbestechung die Intention der Opposition war und ist, sondern lediglich eine Wahlkampf-Aktion inszeniert werden sollte.
Darüber hinaus empfehle ich Ihnen zu diesem Thema folgende Debatte im Plenum vom 26.04.2013: http://dbtg.tv/fvid/2313753
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Ingo Gädechens