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Hubertus Heil
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Frage von Roland S. •

"ZErb 06/2020, Elternunterhalt" besagt ein angemessenes Selbstbehalt von 4.900€ für ein unterhaltspflichtiges Kind und 4.000€ für ein Schwiegerkind. Warum werden diese Werte nicht verwendet?

Sehr geehrter Herr Heil, der jetzige Selbsterhalt welche Sozialämter für Elternunterhalt (§ 94 SGB XII) ansetzen ist an der Realitätsfern und verursacht finanziellen Schaden für die Betroffenen Kinder und Schwiegerkinder. Diese gilt insbesondere für Haushalte in den Ballungszentren aus nicht-reiche Familien. Laut Deutsches Anwalt "ZErb 06/2020, Elternunterhalt" sind angemessene Selbstbehalte mindestens 4.900 EUR für ein unterhaltspflichtiges Kind und ca. 4.000 EUR für ein Schwiegerkind.
Wann werden diese vernünftigen Grenzen eingeführt? Danke

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für ihre Nachricht.

Aufgrund der Gewaltenteilung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) keinerlei Einfluss auf die Oberlandesgerichte. Wie Sie wissen, entwickeln Richterinnen und Richter der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm und die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Beteiligung der übrigen Oberlandesgerichte die Düsseldorfer Tabelle, welche Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten bestimmt. Sie dient der Herstellung einer einheitlichen Praxis und soll den Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses eine gewisse Voraussehbarkeit gewähren, ohne dass Richter an sie gebunden sind. Dies entspricht der grundgesetzlich geschützten richterlichen Freiheit, Art. 97 Abs. 1 GG: So soll gewährleistet werden, dass Gerichte jeden Fall individuell bewerten und somit Einzelgerechtigkeit herstellen können. Diese Freiheit würde konterkariert und die Gewaltentrennung durchbrochen, wenn das BMAS hier Vorgaben machen würde.

Darüber hinaus sieht das BMAS eine Anhebung des Selbstbehalts auf 4.900 bzw. 4.000 Euro nicht als geboten an. Denn hinsichtlich der Höhe des Selbstbehaltes hat sich die Summe von 2.000 Euro für alleinstehende unterhaltspflichtige Kinder in der Vergangenheit bewährt.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

 

 

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