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Hubertus Heil
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Frage von Manuel B. •

Wird es noch eine Nachbearbeitung der neuen 2 Monatigen Sanktionsmöglichkeit beim Bürgergeld geben?

Sehr geehrter Herr Heil,

Das Gericht erlaubt in seinem Urteil (1 BvL 7/16) zwar Sanktionen bei Totalverweigernden. Es sagt aber klar: Eine Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und die Arbeit muss zumutbar und existenzsichernd sein. „Existenzsichernd“ taucht jedoch im Gesetzentwurf nicht als Kriterium auf – obwohl entscheidend ist, dass die zumutbare Arbeit existenzsichernd ist.

Wird die Sanktion in Zukunft noch durch den Begriff "existenzsichernd" angepasst, da die Sanktionen sonst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wirkungslos sind und von den Sozialgerichten kassiert werden?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Das Bundesverfassungsgericht eröffnet mit dem Urteil grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsentzugs, der wurde mit der sog. Arbeitsverweigerer-Regelung im Einklang mit den Vorgaben des Gerichts nun gesetzlich umgesetzt. Die Kosten der Unterkunft bleiben davon jedoch unberührt, ebenso wie etwaige Mehrbedarfe für besondere, individuelle Bedarfslagen (wie z.B. Mutterschaft). Zudem greifen auch die Verhältnismäßigkeitskriterien des neuen Minderungsrechts nach der Bürgergeldreform. Dies umfasst unter anderem die Möglichkeit der persönlichen Anhörung und die Härtefallprüfung. Ebenso ist zu prüfen, ob die Betroffenen einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Sie müssen die Möglichkeit haben, etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegengestanden haben.

Keine Voraussetzung für den Wegfall des Regelbedarfes ist es, dass die angebotene Arbeit zu einer unmittelbaren vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt. Das steht im Einklang mit den verfassungsrechtlich zulässigen Zielen des SGB II, die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, die Dauer zu verkürzen oder den Umfang zu verringern. Andernfalls wäre der Leistungsentzug von der Größe der Bedarfsgemeinschaft oder der Höhe der Unterkunftsbedarfe und den jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnissen abhängig. Eine solche Ungleichbehandlung sollte vermieden werden. 

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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