Wird der Mindestlohn auch für Inklusions Betriebe, wie zum Beispiel in Wfbm und in Gemeinnützien GmbH kommen bzw werden Sie dies und Ihre Fraktion in Betracht ziehen?
Sehr geehrter Herr Heil,
Wird der Mindestlohn auch für Inklusions Betriebe, wie zum Beispiel in Wfbm und in Gemeinnützien GmbH kommen bzw werden Sie dies und Ihre Fraktion in Betracht ziehen?
In einer Gesellschaft des Respekts sollten diese Menschen auch Fair für ihre Arbeit bezahlt werden.
Können diese Menschen auf sie zählen?
Oder gehen diese Personengruppen wieder leer aus?
Mfg F.R. Kv Mitglied Bündnis90/Die Grünen
Sehr geehrter Herr R.,
ich danke Ihnen für Ihre Frage vom 26. Januar 2022.
Bei der Frage, für wen der gesetzliche Mindestlohn gilt, sind Inklusionsbetriebe und Werkstätten für behinderte Menschen zu unterscheiden:
Menschen mit Behinderungen, die in einem Inklusionsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und werden daher in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer von der geplanten Mindestloherhöhung profitieren.
In den Werkstätten steht hingegen nicht der Austausch von Leistung und Entgelt im Fokus, sondern vor allem auch das Angebot der Betreuung, individueller Förderung und der Rehabilitation. Werkstattbeschäftigte stehen daher zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Die Regelungen zum Mindestlohn sind auf sie nicht anwendbar.
In den meisten Fällen unterscheidet sich die finanzielle Situation der Werkstattbeschäftigten jedoch nur unwesentlich von Personen, die Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Denn neben dem Werkstattentgelt erhalten Werkstattbeschäftigte noch ergänzende Sozialleistungen: Unter anderem haben sie nach 20 Jahren zusätzlich zum Werkstattentgelt Anspruch auf die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Außerdem besteht, sofern das Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, Anspruch auf Grundsicherungsleistungen mit vergleichsweise hohen Freibetragsregelungen für das Werkstattentgelt.
Ich stimme Ihnen aber zu, dass die Arbeitsleistung der Werkstattbeschäftigten besser anerkannt werden muss. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt daher, das Entgeltsystem in den Werkstätten für behinderte Menschen zu reformieren. Eine solche Reform muss vorab jedoch gut durchdacht sein, damit diese für die Werkstattbeschäftigten einen tatsächlichen Fortschritt bedeutet. Das BMAS hat daher im August 2020 ein auf drei Jahre ausgelegtes Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, dessen Ziel es ist, Vorschläge für ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem zu entwickeln.
Ich bin überzeugt, dass mit Abschluss des Forschungsvorhabens Mitte 2023 gute Lösungen für eine Reform des Entgeltsystems in den Werkstätten vorliegen werden, die dann zeitnah umgesetzt werden sollen. Dies gibt auch der Koalitionsvertrag vor. Bis dahin bitte ich noch um ein wenig Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil