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Frage von Michael S. •

Wieso schützen Sie die Zeitarbeit in Deutschland?

Zeitarbeit zählt im Rahmen der Agentur für Arbeit in Deutschland als Festanstellung. Wie können Sie als Arbeitsminister diese Vorgehensweise schützen? Zeitarbeit kann keine Festanstellung sein, da eine Beschäftigung außer im internen Büro der jeweiligen Zeitarbeit nicht möglich ist. Wenn ein Malerbetrieb oder ein Logistikcenter einen neuen Angestellten sucht und diesen über Zeitarbeit ausleiht, erlischt die Festanstellungsbeschäftigung im Gewerbebetrieb. Ja Sie können argumentieren, dass der MA ja somit trotzdem bei der Zeitarbeit angestellt ist, jedoch für diesen Kunden, in diesem Betrieb nur für max 18 Monate, dann muss er den Kunden wechseln. Das ist KEINE Festanstellung. Ich würde mich freuen wenn Sie diese Frage beantworten.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Tatsächlich bietet die Arbeitnehmerüberlassung Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Für viele Arbeitslose, insbesondere Langzeitarbeitslose und Geringqualifizierte, sind so neue Möglichkeiten auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entstanden. Deshalb liegt mir daran, Arbeitsplätze in der Leiharbeit zu erhalten und gleichzeitig gemeinsam mit den Sozialpartnern und Unternehmen für faire Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zu sorgen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze, das am 1. April 2017 in Kraft getreten ist, haben wir das Ziel verfolgt, die Arbeitnehmerüberlassung weiterzuentwickeln und die Orientierung auf ihre Kernfunktion, ohne die nötige Flexibilität für die Auftragsspitzen oder Vertretungen zu verlieren. Durch die Einführung einer gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten wurde der vorübergehende Charakter der Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern an einen Entleiher präzisiert, um dauerhafte Einsätze zu verhindern. Um die notwendige Flexibilität zu erhalten, kann von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder durch einen auf Grund eines solchen Tarifvertrages im Einsatzunternehmen geschlossene Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen und eine längere Einsatzdauer festgelegt werden. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verändern.

Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssen grundsätzlich nach Ablauf der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, wenn sie weiterhin beim gleichen Entleiher arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihunternehmen abgezogen werden.

Wichtig zu betonen ist, dass Leiharbeitskräfte auch in verleihfreien Zeiten Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt haben, wenn der Verleiher Leiharbeiternehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmern keine Beschäftigung zuweisen kann. Dieses Recht kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der Verleiher das von ihm zu tragende Beschäftigungsrisiko nicht auf die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer übertragen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil, MdB

 

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